Baureinigung in einem neuen Bürogeschoss: Absaugen von Baustaub und Reinigung der Fensterflächen

Baureinigung in Bremen: Grob-, Zwischen- und Feinreinigung vor der Abnahme

Jede Phase hat ein eigenes Fertigstellungskriterium. Das größte Risiko sind Schäden an bereits fertigen Gewerken – nicht der Zeitaufwand.

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Kategorie
Bau- und Spezialreinigung
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Kurz erklärt

Baureinigung verläuft in drei Phasen mit je eigenem Fertigstellungskriterium: Die Grobreinigung schafft sichere Wege im Roh- und Ausbau, die Zwischenreinigung stellt die Haftfähigkeit für das nächste Gewerk her, die Feinreinigung den Zustand, der bei der Abnahme bewertet wird. Entscheidend ist die Reihenfolge: Die Feinreinigung muss der letzte Arbeitsgang sein. Das größte Kostenrisiko sind Schäden an fertigen Oberflächen, nicht der Zeitaufwand.

Problem und Lösung

Die Herausforderung

Der Anlass ist fast immer ein Termin, der nicht verschoben werden kann: die Abnahme am Freitag, während andere Gewerke noch arbeiten; ein Fliesenleger, der einen staubfreien Untergrund braucht, damit der Kleber überhaupt haftet; Mörtelspritzer auf Glas, die schon einmal zu einer Kratzerreklamation geführt haben. Das Kundenproblem ist damit kein Sauberkeitsproblem, sondern ein Termin- und Haftungsproblem: Die Baureinigung ist der letzte Puffer vor der Abnahme und trägt zugleich das Risiko, Schäden in fertige Gewerke hineinzutragen.

Unsere Lösung

Zuerst werden Bauzeitenplan und Abnahmetermin abgeglichen, danach die Bereiche aufgenommen und je Phase das Fertigstellungskriterium festgelegt. Innerhalb der Feinreinigung gilt die Reihenfolge von oben nach unten und von innen nach außen: Grobabräumung, Feinstaubabsaugung vor jeder nassen Arbeit, Fenster und Falze, Böden einschließlich Zementschleier und Neutralisation, Sanitärbereiche, Details, raumweise Endkontrolle. Bedingungen, die ein mangelfreies Ergebnis nicht zulassen – etwa ein noch nicht belegungsreifer Estrich –, werden vor Beginn schriftlich festgehalten.

Unsere drei Baureinigungsleistungen

Baucontainer, Zwischen- und Endreinigung – die drei Phasen der bauphasenbegleitenden Reinigung.

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    Baucontainerreinigung

    Reinigung der Baucontainer auf der Baustelle – vom Beginn der Bauphase an.

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    Bauzwischenreinigung

    Reinigung während der Bauphase, vor heiklen Folgegewerken wie Estrich, Parkett oder Malerarbeiten.

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    Bauendreinigung

    Feinreinigung direkt vor der Bauabnahme – Zementschleier, Fenster und Sanitär bis zur bezugsfertigen Übergabe.

Leistungsumfang

  • Baugrobreinigung: Aufnahme und Sortierung von Bauresten, Bauschutt und Verpackung, grobes Trockenkehren. Fertigstellungskriterium sind freie, befahrbare Wege ohne Stolperstellen.
  • Bauzwischenreinigung: Feinstaubabsaugung und Beseitigung von Putz- und Mörtelspritzern auf den zu beschichtenden Flächen. Fertigstellungskriterium ist die Haftfähigkeit für das nachfolgende Gewerk.
  • Baufeinreinigung: Fenster und Rahmen innen und außen, Falze und Entwässerungsschlitze, Böden, Sanitärbereiche, Türen, Zargen, Sockelleisten, Schalter und Einbaumöbel.
  • Böden einschließlich Entfernung von Zementschleier und anschließender Neutralisation – erst nach der Trockenabsaugung, damit Staub nicht zu Schlamm wird.
  • Entschichtung eingenesterter Klebstoff- und Folienreste nach UV-Belastung, einschließlich des frühzeitigen Abziehens gealterter Schutzfolien.
  • Rauchmelder, Leuchten und montierte Einbauteile: Abstauben ohne Verstellen oder Demontieren.
  • Haustechnik und Elektro: Abstauben von Kabeltrassen, Schaltern, Heizkörpern, Revisionsklappen und Auslässen.
  • Abgrenzung: Restarbeiten anderer Gewerke, die Entsorgung von Bauschutt aus dem Bauablauf, Mängelbeseitigung an Bauteilen und Arbeiten an Installationen gehören nicht zur Leistung. Ob Reststoffe aus dem Reinigungsvorgang übernommen werden und wie sie nachgewiesen werden, gehört als eigene Position in das Angebot.
  • Raumweise Endkontrolle mit Mängelaufnahme und Absprache mit der Bauleitung, bevor der Zustand übergeben wird.
  • Bauendreinigung und Bauschlussreinigung sind die im Bauvertrag üblichen Bezeichnungen für die Stufe, die wir als Baufeinreinigung führen. Der Begriff stammt aus dem Vertragswerk (VOB/C, DIN 18353 Baureinigung) und nicht aus einer behördlichen Vorgabe. Für die Abnahme zählt deshalb, was im Leistungsverzeichnis des Bauvertrags steht, und nicht die Bezeichnung allein.

Typische Teilleistungen

  • Baugrobreinigung
  • Bauzwischenreinigung vor dem Folgegewerk
  • Baufeinreinigung vor der Abnahme
  • Fenster-, Rahmen- und Falzreinigung
  • Entfernung von Zementschleier und Bauresten
  • Entstaubung von Haustechnik und Einbauteilen
  • Raumprotokoll und Endkontrolle
  • Bauendreinigung und Bauschlussreinigung

Für wen geeignet?

  • Wohnungsbau – einzelne Wohnungen, Treppenhäuser, Tiefgaragen und Außenanlagen vor der Übergabe an Mieter oder Käufer.
  • Büro- und Verwaltungsbauten – Großraumbüros mit Glasfassade, Doppelböden, abgehängten Decken und umfangreicher Elektroinstallation.
  • Bildungseinrichtungen – Schulen, Kitas und Hochschulbauten mit Sanitärbereichen und Sportflächen.
  • Gesundheitsbauten – Praxen und Pflegeeinrichtungen mit erhöhten hygienischen Anforderungen an die Endreinigung.
  • Gewerbe- und Logistikneubauten – große Flächen mit geringem Ausbaustandard und entsprechend hohem Reinigungsanteil.
  • Sanierungen und Revitalisierungen im Bestand – Wohnungsübergaben und Etagenabschnitte, bei denen während der Arbeiten weiter genutzt wird.

Ihre Vorteile

Passend zu dieser Leistung – abgestimmt auf Objekt und Branche.

  • Das Risiko ist der Schaden

    Eine Stunde Mehrarbeit ist ein Kalkulationsproblem. Ein Kratzer in einer beschichteten Scheibe, ein Ätzschaden auf kalkhaltigem Naturstein oder eine verfärbte Chromarmatur sind es nicht. Verfahren und Werkzeug folgen deshalb der Materialverträglichkeit, nicht der Wirkung.

  • Drei Phasen, drei Kriterien

    „Fertig“ bedeutet je Phase etwas anderes: freie Wege in der Grobreinigung, haftfähiger Untergrund in der Zwischenreinigung, abnahmefähiger Zustand in der Feinreinigung. Wer das verwechselt, lässt das falsche Gewerk zum falschen Zeitpunkt arbeiten.

  • Feinreinigung zuletzt

    Die Abnahme ist ein Vertragsakt und bewertet den Zustand in ihrem Zeitpunkt. Deshalb muss die Feinreinigung nach allen übrigen Gewerken liegen – wer danach noch Kabel zieht oder Möbel montiert, produziert Schmutz in einem abnahmereifen Zustand.

Ablauf

So läuft Ihre Beauftragung

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    Bauzeitenplan und Abnahmetermin aufnehmen

    Begehung mit der Bauleitung: Bereiche, Etagen, Zugänge, Oberflächen und der Stand der übrigen Gewerke werden aufgenommen.

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    Phasen und Fertigstellungskriterien festlegen

    Je Phase wird festgehalten, wodurch sie ausgelöst wird und woran „fertig“ gemessen wird. Das ist die Grundlage jeder Kalkulation.

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    Bedenken vor der Ausführung klären

    Bedingungen, die ein mangelfreies Ergebnis nicht zulassen – nicht belegungsreifer Estrich, unfertige Nachbarbereiche, fehlender Zugang – werden vor Beginn mitgeteilt und schriftlich festgehalten.

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    Reihenfolge einhalten

    Grobabräumung, Feinstaubabsaugung, Fenster und Falze, Böden, Sanitärbereiche, Details. Nass wird erst gearbeitet, wenn der Feinstaub abgesaugt ist.

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    Raumweise Endkontrolle und Dokumentation

    Endkontrolle mit Mängelaufnahme, Fotodokumentation und Raumprotokoll, damit nach der Übergabe nachvollziehbar bleibt, welcher Zustand übergeben wurde.

Verfahren und Einsatztechnik

  • Drei Phasen mit unterschiedlichen Auslösern: Die Grobreinigung folgt dem Baufortschritt und der Arbeitssicherheit auf den Wegen, die Zwischenreinigung dem nächsten empfindlichen oder haftungsabhängigen Gewerk, die Feinreinigung dem Abnahmetermin.
  • Innerhalb der Feinreinigung gilt „von oben nach unten und von innen nach außen“. Nass wird erst gearbeitet, wenn der Feinstaub abgesaugt ist – sonst wird Staub zu Schlamm.
  • Mineralische Partikel auf Glas werden angeweicht und mit geeignetem Werkzeug im flachen Winkel abgenommen. Trockenes Abreiben von Mörtelresten erzeugt Kratzer, die später als Mangel geltend gemacht werden.
  • Vor jeder Anwendung steht die Frage nach der Materialverträglichkeit, nicht nach der Wirkung: Saure Zementschleierentferner greifen kalkhaltige Natursteine an und können verchromte Armaturen schädigen.
  • Auf junge Estriche und frische Beschichtungen kommt nicht zu viel Wasser. Der Belegungsreifezeitpunkt ist eine Angabe des ausführenden Gewerks, nicht eine Annahme des Reinigungsbetriebs.
  • Wasser in Elektroinstallationen – von der Steckdose bis zur Verteilung – ist ein Fall für die Fachkraft, nicht für den Nasssauger.

Technische und rechtliche Einordnung

Diese Leistung bewegt sich in einem Rahmen aus gesetzlichen Pflichten, technischen Regelwerken und betrieblicher Praxis. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, wer wofür verantwortlich ist.

Die Abnahme als Vertragsakt
Bewertet wird der Zustand im Zeitpunkt der Abnahme. Mit ihr geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, die Gewährleistungsfrist beginnt, und die Beweislast für später erkennbare Mängel verschiebt sich. Daraus folgt für die Planung, dass die Feinreinigung der letzte Arbeitsgang sein muss und der übergebene Zustand in einem Raumprotokoll festzuhalten ist.
VOB/C und DIN 18299
Die VOB/C ist ein privates technisches Regelwerk und kein Gesetz. Sie wird verbindlich, wenn sie in den Bauvertrag einbezogen wird, eine Rechtsvorschrift auf sie verweist oder ihr eine Vermutungswirkung zukommt. Die allgemeine Grundlage für Bauarbeiten jeder Art ist die DIN 18299. Ob die in der Quellmatrix zusätzlich genannte DIN 18353 der Baureinigung zuzuordnen ist, wird hier nicht als Tatsache ausgegeben. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.
Bedenken gehören vor die Ausführung
Findet der Dienstleister Bedingungen vor, die ein mangelfreies Ergebnis nicht zulassen, ist das vor Beginn mitzuteilen und schriftlich festzuhalten. Wird das versäumt, trägt der Ausführende die Diskussion über die Mängel. Das Recht, vor der Ausführung Bedenken anzumelden, gehört deshalb in die Auftragsklärung und nicht in die Nachverhandlung.
Sicherheit bei laufenden Gewerken
Die DGUV Vorschrift 1 bindet den Dienstleister als Mitgliedsbetrieb und regelt die Zusammenarbeit, wenn mehrere Arbeitgeber auf derselben Fläche tätig sind. Baustellenreinigung findet regelmäßig neben laufenden Gewerken statt; die Abstimmung von Verkehrswegen, Absperrungen und Fluchtwegen ist deshalb Teil der Leistung und nicht ihr Beiwerk. Die DGUV Regeln beschreiben dazu den Stand der Technik, ohne Rechtsnorm zu sein.
Gefahrstoffe
Für Reinigungs- und Entschichtungsmittel gilt die Gefahrstoffverordnung mit ihren Pflichten zu Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und Schutzmaßnahmen. Verbindlich ist hier das Gesetz, nicht die Produktbeschreibung des Herstellers. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.
Staub in haustechnischen Anlagen
Wer Auslässe, Kanäle und Revisionsklappen erst nach der Endreinigung anfasst, trägt den Staub in den gerade gereinigten Raum zurück. Die Abstimmung mit den Lüftungs- und Elektroarbeiten gehört deshalb in die Planung der Feinreinigung. Für die Reinigung von Luftkanälen selbst gelten DIN EN 15780 und VDI 6022 – eine private Norm und eine VDI-Richtlinie, keine Rechtsnormen.

Die genannten Regelwerke beschreiben Anforderungen an die Ausführung der Leistung – sie sind keine Zertifizierung von BREREI. VDI- und DIN-Normen sind kostenpflichtig und lagen im Volltext nicht vor; wo eine Aussage die Norm im Detail berührt, ist das an der Stelle vermerkt.

Was die Häufigkeit bestimmt

  • Kein Intervall, sondern Phasen: Grob- und Zwischenreinigung folgen dem Bauzeitenplan und den Projektmeilensteinen, nicht dem Kalender.
  • Zahl der beteiligten Gewerke: Je mehr Gewerke nacheinander arbeiten, desto häufiger werden Zwischenreinigungen erforderlich.
  • Empfindlichkeit der Oberflächen: Naturstein, beschichtetes Glas, Sichtbeton und geölte Hölzer verlangen Vor- und Nacharbeiten.
  • Witterung und Jahreszeit: Bei Regen und Kälte wandert mehr Schmutz ins Gebäude; Schutzfolien altern bei hoher UV-Belastung schneller.
  • Nutzungsart des Gebäudes: Gesundheitsbauten und Bildungseinrichtungen verlangen eine aufwendigere Endreinigung.
  • Vorgaben des Auftraggebers: Manche Bauträger legen die Zwischenreinigung als feste Position im Bauzeitenplan fest, andere rufen sie bei Bedarf ab.
  • Objektgröße und Abschnittsbildung: Bei großen Projekten wird etagen- oder abschnittsweise übergeben, und jede Übergabe hat ihr eigenes Reinigungsfenster.

Was den Aufwand und das Angebot bestimmt

  • Zeitpunkt im Bauablauf: Derselbe Raum ist als Baustelle und als Übergabeobjekt eine völlig unterschiedliche Aufgabe
  • Zahl der Einsätze: eine Phase in einem Zug oder in mehreren Abschnitten mit zwischenzeitlichem Bauschaffen
  • Verschmutzungsart: Zementschleier, Gipsspachtel, Klebstoffreste, Folienrückstände und Silikonschlieren sind je eigene Aufgaben mit eigenem Zeitbedarf
  • Oberflächenempfindlichkeit: sie bestimmt das Verfahren und damit die Geschwindigkeit – schonend ist fast immer langsamer
  • Zahl und Größe der Fensterflächen: in vielen Objekten der aufwendigste Einzelposten, weil Rahmen, Falze und Entwässerungsschlitze mitgereinigt werden
  • Zugänglichkeit und Rüstzeit: Etagenzahl, Aufzugsverfügbarkeit, Treppenhäuser, Doppelböden, abgehängte Decken, Schächte sowie Anfahrt und Aufbau
  • Parallel laufende Gewerke: Wartezeiten, Sperrungen und das Risiko, dass nach der Reinigung noch gearbeitet wird
  • Ihre Vorbereitung: Bauzeitenplan und Abnahmetermin, die Abgrenzung der Bereiche als Plan statt als Zuruf, Angaben zu Belagsarten und Belegungsreife, Zugang, Versorgung, Entsorgung sowie die benannten Abnahmekriterien – fehlende Angaben werden im Angebot als Risikoposition sichtbar

Geltende Vorgaben und Regelwerke

  • BGB-Werkvertragsrecht – gesetzlich verpflichtend; Abnahme, Mängelrechte und Gefahrübergang
  • Arbeitsschutzgesetz und Baustellenverordnung – gesetzlich verpflichtend; Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
  • DGUV Vorschrift 1 – Unfallverhütungsvorschrift, für Mitgliedsbetriebe verbindlich
  • DGUV Regeln zu Leitern, Gerüsten und Absturzsicherung – DGUV Regel, keine Rechtsnorm; anerkannter Stand der Technik
  • DIN 18299 (VOB/C) – private Norm, verbindlich nur durch Einbeziehung in den Bauvertrag, Rechtsverweis oder Vermutungswirkung
  • DIN 18353 (VOB/C) – private Norm; die Zuordnung zur Baureinigung ist vor einer Zitierung im Volltext zu prüfen
  • VOB/B – Vertragsbestandteil, wenn einbezogen; kein Gesetz
  • Gefahrstoffverordnung – gesetzlich verpflichtend; Umgang mit Reinigungs- und Entschichtungsmitteln
  • DIN EN 15780 und VDI 6022 – private Norm und VDI-Richtlinie, keine Rechtsnormen; Hygiene von Lüftungs- und Raumlufttechnischen Anlagen

Die genannten Regelwerke gelten für die Ausführung dieser Leistung. Sie beschreiben Anforderungen und Prüfpunkte – keine Zertifizierung, Prüfung oder Freigabe durch BREREI.

Häufige Fragen zu dieser Leistung

Kurz beantwortet, damit Sie einschätzen können, ob die Leistung zu Ihrem Objekt passt.

Was ist der Unterschied zwischen Grob-, Zwischen- und Feinreinigung?

Die Grobreinigung begleitet den Baufortschritt und schafft sichere, befahrbare Wege. Die Zwischenreinigung ist keine optische, sondern eine technische Leistung: Sie stellt die Oberfläche so her, dass das nächste Gewerk darauf arbeiten kann – etwa Estrich, Fliesenkleber oder eine Bodenbeschichtung. Die Feinreinigung ist der letzte Arbeitsgang vor der Abnahme und stellt den Zustand her, der bewertet wird. Die drei Phasen haben unterschiedliche Auslöser und unterschiedliche Kriterien für „fertig“.

Wann muss die Feinreinigung spätestens beauftragt werden?

So früh, wie der Abnahmetermin bekannt ist. Das Problem ist weniger die Vorlaufzeit für die Leistung selbst als die Abstimmung: Solange Elektro-, Lüftungs- und Möbelarbeiten nicht abgeschlossen sind, kann die Endreinigung nicht abgeschlossen werden. Wird sie zu früh ausgeführt, entstehen Nacharbeiten, die niemand geplant hat. Legen Sie im Vertrag außerdem fest, wie mit kurzfristigen Verschiebungen des Bauzeitenplans umgegangen wird.

Ist die VOB/C verbindlich, und was bedeutet das für das Angebot?

Die VOB/C ist ein privates technisches Regelwerk und wird über den Bauvertrag einbezogen – sie ist kein Gesetz. Angebote und Leistungsbeschreibungen können so aufgebaut werden, dass sie zu den dort beschriebenen Leistungsbildern passen. Die allgemeine Grundlage für Bauarbeiten jeder Art ist die DIN 18299. Welche weiteren Regelungen im Einzelfall gelten, ergibt sich aus Ihrem Vertrag; eine Zuordnung zur Baureinigung sollte im Volltext geprüft werden, bevor sie zitiert wird.

Wer haftet für einen Kratzer im Glas, der bei der Reinigung entsteht?

Zunächst ist die Ursache zu klären, und dafür ist eine Zustandsaufnahme vor Beginn entscheidend. Liegen Mörtel- oder Putzreste schon vor der Reinigung auf dem Glas und entsteht beim Abtragen ein Schaden, ist die Beweisfrage meist nicht mehr zu beantworten – es sei denn, es gibt Fotos. Deshalb gehören Vorzustand und Arbeitsweise dokumentiert, und deshalb ist die Verfahrenswahl auf Glas kein Nebenaspekt, sondern der Kern der Leistung.

Kann der Bauherr bestimmen, wann gereinigt wird?

Er bestimmt den Abnahmetermin, und daran richtet sich die Planung. Innerhalb dieses Rahmens ist die Reihenfolge fachlich festgelegt: erst Staub absaugen, dann Fenster, dann Böden, dann Details. Wenn andere Gewerke nach der Endreinigung noch arbeiten müssen, ist das kein Reinigungsthema, sondern ein Ablaufthema – es sollte vor der Ausführung angesprochen und schriftlich festgehalten werden.

Wer stellt Strom und Wasser auf der Baustelle?

Üblich ist die Arbeit mit eigener Maschinen- und Saugtechnik. Ob zusätzlich Strom und Wasser bereitgestellt werden müssen, hängt vom Bauzustand ab: Sind Baustrom und Bauwasser bereits abgemeldet, braucht es eine Lösung, und die ist vorher zu vereinbaren. Was Sie in der Ausschreibung festlegen sollten: wer die Versorgung stellt, wo die Anschlusspunkte liegen, wer die Kosten einer mobilen Lösung trägt und bis wann der Zugang frei ist.

Baureinigung anfragen

Für ein belastbares Angebot brauchen wir Objektart, Fläche, Baufortschritt, Abnahmetermin und die Oberflächen, die besondere Rücksicht verlangen. Das Angebot folgt gegliedert nach Grob-, Zwischen- oder Feinreinigung – mit Vorbereitung, Versorgung, Entsorgung, Dokumentation und der Abgrenzung gegenüber anderen Gewerken.

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