Technische und rechtliche Einordnung
Diese Leistung bewegt sich in einem Rahmen aus gesetzlichen Pflichten, technischen Regelwerken und betrieblicher Praxis. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, wer wofür verantwortlich ist.
- Die Abnahme als Vertragsakt
- Bewertet wird der Zustand im Zeitpunkt der Abnahme. Mit ihr geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, die Gewährleistungsfrist beginnt, und die Beweislast für später erkennbare Mängel verschiebt sich. Daraus folgt für die Planung, dass die Feinreinigung der letzte Arbeitsgang sein muss und der übergebene Zustand in einem Raumprotokoll festzuhalten ist.
- VOB/C und DIN 18299
- Die VOB/C ist ein privates technisches Regelwerk und kein Gesetz. Sie wird verbindlich, wenn sie in den Bauvertrag einbezogen wird, eine Rechtsvorschrift auf sie verweist oder ihr eine Vermutungswirkung zukommt. Die allgemeine Grundlage für Bauarbeiten jeder Art ist die DIN 18299. Ob die in der Quellmatrix zusätzlich genannte DIN 18353 der Baureinigung zuzuordnen ist, wird hier nicht als Tatsache ausgegeben. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.
- Bedenken gehören vor die Ausführung
- Findet der Dienstleister Bedingungen vor, die ein mangelfreies Ergebnis nicht zulassen, ist das vor Beginn mitzuteilen und schriftlich festzuhalten. Wird das versäumt, trägt der Ausführende die Diskussion über die Mängel. Das Recht, vor der Ausführung Bedenken anzumelden, gehört deshalb in die Auftragsklärung und nicht in die Nachverhandlung.
- Sicherheit bei laufenden Gewerken
- Die DGUV Vorschrift 1 bindet den Dienstleister als Mitgliedsbetrieb und regelt die Zusammenarbeit, wenn mehrere Arbeitgeber auf derselben Fläche tätig sind. Baustellenreinigung findet regelmäßig neben laufenden Gewerken statt; die Abstimmung von Verkehrswegen, Absperrungen und Fluchtwegen ist deshalb Teil der Leistung und nicht ihr Beiwerk. Die DGUV Regeln beschreiben dazu den Stand der Technik, ohne Rechtsnorm zu sein.
- Gefahrstoffe
- Für Reinigungs- und Entschichtungsmittel gilt die Gefahrstoffverordnung mit ihren Pflichten zu Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und Schutzmaßnahmen. Verbindlich ist hier das Gesetz, nicht die Produktbeschreibung des Herstellers. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.
- Staub in haustechnischen Anlagen
- Wer Auslässe, Kanäle und Revisionsklappen erst nach der Endreinigung anfasst, trägt den Staub in den gerade gereinigten Raum zurück. Die Abstimmung mit den Lüftungs- und Elektroarbeiten gehört deshalb in die Planung der Feinreinigung. Für die Reinigung von Luftkanälen selbst gelten DIN EN 15780 und VDI 6022 – eine private Norm und eine VDI-Richtlinie, keine Rechtsnormen.
Die genannten Regelwerke beschreiben Anforderungen an die Ausführung der Leistung – sie sind keine Zertifizierung von BREREI. VDI- und DIN-Normen sind kostenpflichtig und lagen im Volltext nicht vor; wo eine Aussage die Norm im Detail berührt, ist das an der Stelle vermerkt.