Absaugen von Ablagerungen aus einer geöffneten Absaugleitung mit Industriesauger und Atemschutz

Industrielle Absauganlagen reinigen: Staub, Zündschutz und Wirksamkeitsprüfung

Ob, wann und mit welcher Technik gereinigt werden darf, gibt der Explosionsschutz des Betreibers vor. Diese Vorgaben sind die Arbeitsgrundlage, nicht die Rückfrage danach.

Gefährdungslage besprechen

Kategorie
Industriereinigung
Erreichbar
Mo–Fr 07:30–17:30 Uhr
Besichtigung
Kostenlos, vor Ort

Kurz erklärt

Bei industriellen Absauganlagen ist die Reinigung selbst ein sicherheitsrelevanter Vorgang: Beim Öffnen und Absaugen können Staubwolken und Zündquellen zusammenkommen. Deshalb gibt der Betreiber Zonen und Explosionsschutzdokument vor, und gereinigt wird mit geeigneter, Potential ausgleichender Technik. Die Reinigung ersetzt weder die Prüfung der Anlage noch die Wirksamkeitsprüfung der Erfassung am Arbeitsplatz.

Problem und Lösung

Die Herausforderung

Eine Absauganlage ist in der Produktion kein Selbstzweck. Sie schützt Beschäftigte vor Staub, Rauch und Nebel und hält die Maschine am Laufen – beides nur, solange die Anlage lufttechnisch funktioniert. Wachsen Anhaftungen an Rohrwänden, im Gehäuse, am Ventilatorlaufrad und in den Filterschächten, steigt der Differenzdruck, die Erfassung am Entstehungsort lässt nach, und der Ventilator arbeitet gegen einen höheren Widerstand. Der zweite Teil des Problems ist weniger sichtbar: Brennbare Stäube, die sich in Rohrleitungen und Baugruppen absetzen, sind eine Gefahrenquelle eigener Art. Ablagerungen an horizontalen Rohstrecken, in Umlenkungen, an Bunkern, an Filtergehäusen und auf hoch gelegenen Flächen sind der Ausgangspunkt für Folgeereignisse – sie wirken als Sekundärquelle, sobald aufgewirbelter Staub eine zweite Wolke bildet. Deshalb ist die Reinigung solcher Anlagen keine Hausmeistertätigkeit, sondern eine Arbeit mit Gefährdungsbeurteilung.

Unsere Lösung

Der Ablauf folgt einem Grundsatz: zuerst wird die Gefährdung geklärt, dann wird gearbeitet. Am Anfang stehen Explosionsschutzdokument, Zonenplan, Gefährdungsbeurteilung, Anlagenschema und die Information, welche Stäube tatsächlich anfallen. Daraus wird die Arbeitsweise festgelegt: welche Abschnitte wann geöffnet werden, welche Technik eingesetzt wird, welche Bereiche während der Arbeit geräumt sind und wer die Anlage freigibt. Gereinigt wird mit funkenarmem Werkzeug und geeigneter Absaugtechnik, mit Potentialausgleich aller leitfähigen Teile und ohne trockenes Zusammenfegen – in Fließrichtung, bei Bedarf unter kontrolliertem Unterdruck. Filterstufen werden nach Zustand und Differenzdruck ersetzt und so eingebaut, dass kein Bypass auf die Reingasseite entsteht; Laufrad und Gehäuse des Ventilators werden gereinigt und auf Anhaftungen und Unwucht gesichtet. Danach Wiederverschluss, Freigabe durch den Auftraggeber und ein Protokoll mit bearbeiteten Abschnitten, Befunden, Materialmengen und Auffälligkeiten.

Leistungsumfang

  • Vorgespräch und Unterlagenprüfung: Abgleich mit Explosionsschutzdokument, Zonenplan, Gefährdungsbeurteilung und Anlagendokumentation. Fehlen diese Angaben, ist das kein Formfehler, sondern ein Grund, die Arbeit nicht zu beginnen.
  • Abschaltung und Freigabe: sichere Abschaltung, Freigabe durch den Auftraggeber und Sicherung gegen Wiederanlauf, bei zentralen Anlagen zusätzlich die Abstimmung mit allen angeschlossenen Arbeitsplätzen.
  • Öffnen der Anlage: Revisionsdeckel, Filtergehäuse, Bunker und Abscheider – die Öffnungssequenz wird so gewählt, dass keine Staubwolken in den Arbeitsraum gelangen.
  • Rohrleitungen: mechanisches Lösen mit funkenarmem Werkzeug und Absaugen in Fließrichtung, bei Bedarf unter kontrolliertem Unterdruck.
  • Filterstufen: Wechsel verschlissener Elemente nach Zustand und Differenzdruck, Kontrolle von Dichtsitz und Einbau, Vermeidung eines Durchbruchs auf die Reingasseite.
  • Ventilator und Abscheider: Reinigung von Laufrad und Gehäuse, Sichtprüfung auf Anhaftungen und Unwucht. Eine Auswuchtung ist Instandhaltung, nicht Reinigung.
  • Oberflächen im Arbeitsraum: Beseitigung abgesetzter Stäube auf Bunkern, Rahmen, Bühnen und hoch gelegenen Flächen, die als Sekundärquelle wirken.
  • Entsorgung: Überführung des abgesaugten Materials in geschlossene, geeignete Behälter. Erlaubte Behälter, Sammelstelle und Abtransport folgen der Vorgabe des Auftraggebers.
  • Dokumentation: Protokoll mit bearbeiteten Abschnitten, vorgefundenem Zustand, Auffälligkeiten, Fotos und Angaben zum entnommenen Material – verwendbar für Betriebsbuch und Nachweisführung.
  • Abgrenzung: Reinigung ist nicht Prüfung. Gefährdungsbeurteilung, Zoneneinteilung, Explosionsschutzdokument und die Wirksamkeitsprüfung der Erfassung am Arbeitsplatz bleiben beim Betreiber.

Typische Teilleistungen

  • Unterlagenprüfung und Begehung
  • Rohrleitungen und Umlenkungen
  • Filtergehäuse und Filterstufen
  • Ventilator und Abscheider
  • Bunker, Silos und Zellenradschleusen
  • Oberflächen im Arbeitsraum und hoch gelegene Ablagerungen
  • Revisionsöffnungen öffnen und wieder verschließen

Für wen geeignet?

  • Schweißrauchabsaugung: Einzelabsaugungen, Absaugarme, fahrbare Filtergeräte mit Umluftbetrieb sowie zentrale Anlagen mit Impulsabreinigung – sehr feine, teils gesundheitsgefährdende Partikel und eine geringe Schüttdichte der Ablagerungen.
  • Holzstaub- und Späneabsaugung: lange Rohrtrassen, Zellenradschleusen, Schlauchfilter und Silos; für Anlagen dieser Art enthält DIN EN 12779 Sicherheitsanforderungen – eine Norm, keine Rechtsnorm.
  • Metallbearbeitung: Schleif-, Strahl- und Polierstaub, teils aus Aluminium, Titan oder Leichtmetalllegierungen. Bei diesen Stäuben ist die Reaktion mit Wasser gesondert zu bewerten; Nassverfahren sind hier nicht automatisch die sicherere Wahl.
  • CNC-Bearbeitung mit Kühlschmierstoff: Ölnebel- und Emulsionsabscheider mit schmierigen, klebrigen Ablagerungen, die sich anders verhalten als trockener Staub.
  • Lackier- und Farbnebelabsaugung: Prallbleche, Vorfilter, Aktivkohle und Fortluftkanäle, häufig mit brennbaren Lösemitteln und damit einer anderen Gefährdungskombination.
  • Zentrale Entstaubung mehrerer Maschinen: verzweigte Netze mit sehr unterschiedlichen Strömungsverhältnissen in den einzelnen Strängen.

Ihre Vorteile

Passend zu dieser Leistung – abgestimmt auf Objekt und Branche.

  • Explosionsschutz ist kein Zuschlag

    Der Sicherheitsaufwand in explosionsgefährdeten Bereichen ist ein eigener Kalkulationsposten: Räumung, Abschottung, Erdung und Freigabeprozeduren lassen sich nicht als Aufschlag auf eine Standardreinigung darstellen.

  • Zonen kommen vom Betreiber

    Zoneneinteilung und Explosionsschutzdokument gehören zu den Betreiberpflichten. Ein Reinigungsbetrieb arbeitet innerhalb dieses Rahmens und ersetzt die Gefährdungsbeurteilung nicht.

  • Abgesetzter Staub ist die zweite Gefahr

    Nicht nur der Staub im Luftstrom zählt, sondern der auf horizontalen Rohstrecken, Umlenkungen, Bunkern und hoch gelegenen Flächen. Diese Ablagerungen sind der Ausgangspunkt für Folgeereignisse.

Ablauf

So läuft Ihre Beauftragung

  1. 1

    Unterlagen und Begehung

    Explosionsschutzdokument, Zonenplan, Gefährdungsbeurteilung, Anlagenschema und die Information, welche Stäube tatsächlich anfallen, werden geprüft und mit der Anlage vor Ort abgeglichen.

  2. 2

    Arbeitsweise und Freigabe festlegen

    Welche Abschnitte wann geöffnet werden, welche Technik zum Einsatz kommt, welche Bereiche geräumt sind und wer die Anlage freigibt, wird vor dem ersten Handgriff verbindlich abgestimmt.

  3. 3

    Öffnen und Reinigen

    Geöffnet wird in einer Sequenz, die keine Staubwolke in den Arbeitsraum trägt. Gereinigt wird mit funkenarmem Werkzeug, mit Absaugung und mit Potentialausgleich aller leitfähigen Teile; trockenes Zusammenfegen ist keine zulässige Arbeitsweise.

  4. 4

    Filter, Dichtsitze und Ventilator

    Filterstufen werden nach Zustand und Differenzdruck ersetzt und ohne Bypass eingebaut. Laufrad und Gehäuse werden gereinigt und auf Anhaftungen und Unwucht gesichtet; auffällige Befunde gehen an den Betreiber.

  5. 5

    Wiederverschluss, Freigabe und Protokoll

    Die Anlage wird wiederverschlossen und an den Auftraggeber zurückgegeben, der sie freigibt. Das Protokoll hält bearbeitete Abschnitte, Befunde, Materialmengen und Auffälligkeiten fest.

Verfahren und Einsatztechnik

  • Mechanisches Lösen mit funkenarmem Werkzeug und Aufnahme mit geeigneter Absaugtechnik; trockenes Zusammenfegen ist keine zulässige Arbeitsweise, weil es genau die Staubwolke erzeugt, die es zu vermeiden gilt.
  • Potentialausgleich aller leitfähigen Teile: Statische Aufladung ist bei staubführenden Kunststoff- und Schlauchsystemen ein realistischer Zündmechanismus, deshalb ist der Ausgleich Teil der Arbeit und nicht Zubehör.
  • Öffnungssequenz und Räumung: Bereiche werden vor dem Öffnen geräumt, und geöffnet wird so, dass abgesetzter Staub nicht in den Arbeitsraum getragen wird.
  • Absaugen in Fließrichtung, bei Bedarf unter kontrolliertem Unterdruck, damit gelöstes Material nicht in bereits bearbeitete Abschnitte zurückläuft.
  • Ersatz von Filterelementen nach Zustand und Differenzdruck, Einbau so, dass kein Bypass auf die Reingasseite entsteht. Grenzdifferenzdrücke und Wechselkriterien gibt der Anlagenhersteller vor.
  • Wasser ist nicht automatisch die sicherere Wahl: Bei Aluminium-, Titan- und Leichtmetallstäuben ist die Reaktion mit Wasser gesondert zu bewerten, und bei brennbaren Stäuben muss die eingesetzte Technik für diesen Staub geeignet sein.

Technische und rechtliche Einordnung

Diese Leistung bewegt sich in einem Rahmen aus gesetzlichen Pflichten, technischen Regelwerken und betrieblicher Praxis. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, wer wofür verantwortlich ist.

Zwei Rechtsebenen greifen ineinander
Die eine betrifft Geräte: Die EU-Richtlinie 2014/34/EU regelt das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche und ist in Deutschland über die Produktsicherheitsvorgaben umgesetzt – verbindliches Recht. Die andere betrifft den Betrieb: Die EU-Richtlinie 1999/92/EG zu Mindestvorschriften für die Verbesserung des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern in explosionsgefährdeten Bereichen ist über das Arbeitsschutzrecht umgesetzt, insbesondere über die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung. Beide sind gesetzlich verpflichtend.
Zonen und Dokument kommen vom Betreiber
Der Betreiber muss Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre beurteilen, Bereiche einteilen und ein Explosionsschutzdokument erstellen. Ein Reinigungsdienstleister teilt keine Zonen ein und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Er arbeitet innerhalb des vorgegebenen Rahmens und braucht die entsprechenden Angaben, bevor gearbeitet wird. Fehlen sie, ist das kein Formfehler, sondern ein Grund, die Arbeit nicht zu beginnen. Diese Abgrenzung sollte auch im Angebot sichtbar sein, damit keine stillschweigende Übernahme einer Betreiberpflicht entsteht.
Was ATEX tatsächlich regelt
Die Richtlinie 2014/34/EU ist Geräte- und Produktrecht: Sie regelt, welche Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen in Verkehr gebracht werden dürfen, also welche Technik in eine definierte Zone hinein darf. Sie ist kein Verfahrenssiegel und keine Methodenzulassung. Begriffe wie „ATEX-gereinigt“ oder ein „ATEX-zertifizierter Reinigungsbetrieb“ sind deshalb keine genormten Bezeichnungen und belegen keine Eignung. Zu klären ist stattdessen, ob das tatsächlich eingesetzte Gerät für die Zone zugelassen ist, in der es verwendet wird – und ob der Staub, der damit aufgenommen wird, zu dieser Ausführung passt.
Technische Regeln konkretisieren die Verordnungen
TRGS sind Technische Regeln für Gefahrstoffe. Sie sind keine eigenständigen Gesetze, sondern konkretisieren die Gefahrstoffverordnung und wirken über deren Vermutungswirkung: Wer sie einhält, kann regelmäßig davon ausgehen, die Verordnung erfüllt zu haben. Für dieses Thema relevant sind die TRGS zum Explosionsschutz, die TRGS zu Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen und die TRGS zu schweißtechnischen Arbeiten. Für die genannten Technischen Regeln gilt: Fachliche Prüfung der Regel im Volltext erforderlich.
VDI 2263 ist keine Rechtsnorm
VDI 2263 ist eine VDI-Richtlinie zum Thema Staubbrände und Staubexplosionen. Sie beschreibt Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen in diesem Feld, ist aber eine private technische Regel und kein Gesetz. Verbindlich wird sie über den Vertrag, über behördliche Anordnungen im Einzelfall oder über die Verkehrssitte in der Branche. Für VDI 2263 und DIN EN 12779 gilt: Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich. DIN EN 12779 enthält Sicherheitsanforderungen an Absauganlagen für Holzstaub – ebenfalls eine Norm, die über Maschinenrecht, Kaufvertrag und Vermutungswirkung praktisch wirkt.
Reinigung ist nicht Prüfung
Die Reinigung hält die Anlage instand und beseitigt Ablagerungen. Ob die Erfassung am Entstehungsort noch wirkt, ob der Ventilator richtig arbeitet und ob die Anlage sicher betrieben werden kann, prüft der Betreiber – bei Arbeitsmitteln nach der Betriebssicherheitsverordnung, bei lufttechnischen Einrichtungen zusätzlich nach den Arbeitsschutzvorgaben. DGUV Information 209-073 „Arbeitsplatzlüftung“ enthält dazu eine Beispiel-Checkliste; sie ist eine Information der Berufsgenossenschaft, keine Rechtsnorm, aber anerkannter Stand der Technik. Ein Reinigungsprotokoll kann diese Prüfung nicht ersetzen, sondern nur mit Befunden füttern.

Die genannten Regelwerke beschreiben Anforderungen an die Ausführung der Leistung – sie sind keine Zertifizierung von BREREI. VDI- und DIN-Normen sind kostenpflichtig und lagen im Volltext nicht vor; wo eine Aussage die Norm im Detail berührt, ist das an der Stelle vermerkt.

Was die Häufigkeit bestimmt

  • Staubart und Staubmenge: Feiner, leichter Staub setzt sich langsamer ab, wirbelt aber leichter auf. Grobe Späne belasten Rohrleitungen und Schleusen schneller mechanisch.
  • Betriebsdauer und Schichtmodell: Mehrschichtbetrieb erzeugt in derselben Zeit ein Vielfaches an Ablagerung.
  • Anlagengeometrie: Horizontale Strecken, Umlenkungen, Erweiterungen und tote Winkel sind die Ablagerungsstellen; kurze, senkrechte Führungen bleiben länger frei.
  • Filterzustand und Abreinigung: Impulsabreinigung verlagert Material in den Bunker, sie beseitigt es nicht. Differenzdruckentwicklung und Sichtbefund am Filter zeigen den Bedarf.
  • Feuchtigkeit und Kühlschmierstoff: Schmierige oder feuchte Ablagerungen haften stärker und sind mechanisch aufwendiger zu entfernen.
  • Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung: Wenn die Erfassung am Entstehungsort nachlässt, ist das ein technischer Befund und nicht nur ein Reinigungsanlass.
  • Vorgaben des Auftraggebers, der Versicherung und der Aufsicht: Stillstände, Revisionen und behördliche Auflagen geben Zeitpunkte vor, die unabhängig von der Reinigungsfrist liegen.

Was den Aufwand und das Angebot bestimmt

  • Länge und Verzweigung der Rohrleitungstrasse und die Zahl der Revisionsöffnungen
  • Größe und Anzahl der Filtereinheiten und die Art der Abreinigung
  • Art und Menge der Ablagerungen einschließlich ihrer Haftung
  • Zugänglichkeit und Höhen: Bühnen, Leitern, Gerüste, Absturzsicherung sowie der Zugang zu Dach- und Außenbereichen
  • Sicherheitsaufwand im explosionsgefährdeten Bereich: Abschottung, Erdung, Räumung angeschlossener Arbeitsplätze und Freigabeprozeduren – ein eigener Kalkulationsposten, kein Zuschlag zu einer Standardreinigung
  • Aufwand für Abschaltung und Wiederinbetriebnahme der Anlage
  • Umfang der Entsorgung und der Nachweisführung: erlaubte Behälter, Sammelstelle, Begleitscheine und Verbleib des entnommenen Materials
  • Vorbereitung durch Sie: Explosionsschutzdokument und Zonenplan, Angaben zum abgesaugten Stoff, schriftliche Freigabe und ein Zeitfenster mit definiertem Beginn und Ende

Geltende Vorgaben und Regelwerke

  • Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) – verbindliches EU-Produktrecht für Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen, keine Methodenzulassung
  • Richtlinie 1999/92/EG – verbindliche EU-Richtlinie, umgesetzt über Betriebssicherheits- und Gefahrstoffrecht
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – gesetzlich verpflichtend
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – gesetzlich verpflichtend
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – gesetzlich verpflichtend
  • TRGS 720 ff. (Explosionsschutz) – Technische Regeln für Gefahrstoffe mit Vermutungswirkung nach der GefStoffV, keine eigenständigen Gesetze
  • TRGS 727 (elektrostatische Aufladungen) – Technische Regel für Gefahrstoffe mit Vermutungswirkung nach der GefStoffV
  • TRGS 528 (schweißtechnische Arbeiten) – Technische Regel für Gefahrstoffe mit Vermutungswirkung nach der GefStoffV
  • DGUV Vorschrift 1 – Unfallverhütungsvorschrift, für Mitgliedsbetriebe verbindlich
  • DGUV Information 209-073 „Arbeitsplatzlüftung“ – Information der Berufsgenossenschaft, keine Rechtsnorm, anerkannter Stand der Technik
  • DIN EN 12779 – Norm, verbindlich nur durch Vertrag, Rechtsverweis oder Vermutungswirkung
  • VDI 2263 – VDI-Richtlinie, keine Rechtsnorm; wirkt über Vertrag, behördliche Anordnung oder Verkehrssitte
  • Hersteller- und Anlagenvorgaben – wirken über den Kauf- und Wartungsvertrag, keine Rechtsnorm

Die genannten Regelwerke gelten für die Ausführung dieser Leistung. Sie beschreiben Anforderungen und Prüfpunkte – keine Zertifizierung, Prüfung oder Freigabe durch BREREI.

Häufige Fragen zu dieser Leistung

Kurz beantwortet, damit Sie einschätzen können, ob die Leistung zu Ihrem Objekt passt.

Ist die Reinigung industrieller Absauganlagen gesetzlich vorgeschrieben?

Eine Rechtsvorschrift, die wörtlich eine Reinigungsfrist nennt, gibt es nicht. Pflichten entstehen aus dem Betreiberauftrag: aus der Gefahrstoffverordnung und der Arbeitsstättenverordnung zur Erhaltung wirksamer lufttechnischer Maßnahmen, aus der Betriebssicherheitsverordnung zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln und aus dem Explosionsschutzdokument. Hinzu kommen Vorgaben aus Versicherung, Genehmigung und Herstellerwartung. Reinigung ist das Mittel – die Pflicht betrifft das Ergebnis: einen sicheren und wirksamen Anlagenzustand.

Warum ist Explosionsschutz bei der Reinigung selbst ein Thema?

Weil durch die Arbeiten genau das entsteht, was Gefahr bedeutet: aufgewirbelter brennbarer Staub, geöffnete Baugruppen und mögliche Zündquellen durch Werkzeug, Reibung oder statische Aufladung. Deshalb wird mit funkenarmem Werkzeug und geeigneter Absaugtechnik gearbeitet, werden leitfähige Teile verbunden und werden Bereiche vor dem Öffnen geräumt. Klären Sie vorab, welche Geräte für die Zone zugelassen sind, in der sie eingesetzt werden – diese Anforderung folgt aus Ihrem Explosionsschutzdokument und nicht aus der Reinigungsmethode.

Wer legt die Zoneneinteilung fest – Auftraggeber oder Dienstleister?

Der Betreiber. Zoneneinteilung, Explosionsschutzdokument und Gefährdungsbeurteilung gehören zu seinen Pflichten nach Betriebssicherheits- und Gefahrstoffrecht. Der Dienstleister arbeitet innerhalb dieser Vorgaben und braucht sie vor Arbeitsbeginn. Fehlen sie, kann die Arbeit nicht verantwortlich geplant werden. Ein Reinigungsbetrieb darf und soll diese Bewertung nicht ersetzen – prüfen Sie deshalb, ob die Unterlagen vorliegen, bevor Sie eine Reinigung ausschreiben.

Wie oft muss eine Absauganlage gereinigt werden?

Das ergibt sich aus Staubart, Schichtmodell, Anlagengeometrie und dem gemessenen Betriebszustand – insbesondere aus der Differenzdruckentwicklung und aus der Wirksamkeitsprüfung. In Mehrschichtbetrieben mit stark staubenden Prozessen sind kürzere Abstände üblich als in Anlagen mit geringer Staubfracht. Sinnvoll ist ein befundbasierter Wartungsplan, der im Betriebsbuch fortgeschrieben wird; ein festes Intervall für alle Anlagen gibt es nicht.

Kann während der Produktion gereinigt werden?

In der Regel nicht. Für das Öffnen von Rohrleitungen und Filtergehäusen wird die Anlage abgeschaltet und gegen Wiederanlauf gesichert; angeschlossene Arbeitsplätze müssen abgestimmt oder geräumt werden. Abschnittsweise Reinigungen während des Betriebs sind nur dort denkbar, wo Abschottung, Absaugung und Gefährdungslage das zulassen – diese Entscheidung trifft der Betreiber auf Grundlage seiner Beurteilung, nicht der Dienstleister.

Was dokumentiert der Dienstleister, und was bleibt beim Betreiber?

Der Dienstleister dokumentiert die bearbeiteten Abschnitte, den vorgefundenen Zustand, Auffälligkeiten, entnommene Materialmengen und die ausgeführten Arbeiten. Beim Betreiber bleiben die Gefährdungsbeurteilung, das Explosionsschutzdokument, die Prüfung der Anlage und der Arbeitsmittel sowie die Wirksamkeitsprüfung der Erfassung am Arbeitsplatz. Das Reinigungsprotokoll unterstützt diese Pflichten, ersetzt sie aber nicht – legen Sie deshalb im Auftrag fest, welche Angaben Sie darin brauchen.

Absauganlage im Stillstandsfenster reinigen lassen

Wenn Sie für ein Werk oder eine Werkstatt im Raum Bremen eine Absaug- oder Entstaubungsanlage reinigen lassen wollen, sprechen Sie zuerst über die Gefährdungslage: Welcher Stoff wird abgesaugt, welche Bereiche sind eingeteilt, welche Unterlagen liegen vor? Erst danach lässt sich der Arbeitsumfang beschreiben – Zusagen zu Kosten und Terminen gibt es vorab nicht.

Lieber direkt sprechen?

0421 87757597

Mo–Fr, 07:30–17:30 Uhr – wir rufen auch gerne zurück.

Angebot in zwei Minuten anfordern

Leistung, Objekt und Kontaktdaten – mehr brauchen wir nicht.

Oder vollständiges Kontaktformular