Technische und rechtliche Einordnung
Diese Leistung bewegt sich in einem Rahmen aus gesetzlichen Pflichten, technischen Regelwerken und betrieblicher Praxis. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, wer wofür verantwortlich ist.
- Wer verantwortlich ist
- Die Reinigungspflicht trifft den Betreiber: als Eigentümer aus der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB, als Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzrecht. Der Reinigungsauftrag organisiert diese Pflicht, er überträgt sie nicht.
- Abwasser und Wasserrecht
- Sobald Wasser mit Mineralöl, Emulsion oder Kühlschmierstoff in Bewegung kommt, greift das Wasserhaushaltsrecht (WHG, AwSV) – eine verbindliche gesetzliche Regelung, keine Empfehlung. Das Einleiten in die öffentliche Kanalisation setzt behördliche Erlaubnis und technische Abscheidung voraus. Ist die nicht organisiert, ist ein wasserarmes oder trockenes Verfahren naheliegend. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.
- Rutschhemmung der Verkehrswege
- Verkehrswege in Arbeitsstätten müssen sicher begehbar sein; Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung. Für die Ausführung wird die Arbeitsstättenregel ASR A1.5 „Fußböden“ herangezogen – keine Rechtsnorm, aber mit Vermutungswirkung im Rahmen der Verordnung. Während der Reinigung ist eine nasse oder fettige Fläche glatter als vorher. Die Bewertung der Rutschhemmung bleibt Betreiberaufgabe. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.
- Gefährdungsbeurteilung und Fremdfirmen
- Der Betreiber erstellt die Gefährdungsbeurteilung für seinen Betrieb und unterweist die eingesetzte Fremdfirma: Freischaltungen, Absperrungen, Fluchtwege, Alarmierung, Verhalten bei Störungen. Reinigungskräfte sind keine Besucher, sie arbeiten mit Gerät und Chemie dort, wo produziert wird. Der Dienstleister beurteilt seine eigene Tätigkeit und weist seine Unterweisungen nach.
- Explosionsschutz und ATEX
- Wo brennbare Stäube oder Lösemitteldämpfe auftreten können, definiert der Betreiber Zonen und führt das Explosionsschutzdokument. Die ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU ist eine verbindliche EU-Richtlinie und betrifft die Geräte, die in diesen Zonen eingesetzt werden dürfen – nicht die Reinigungsmethode. Zu klären ist deshalb, ob das eingesetzte Gerät für die Zone zugelassen ist, in der es verwendet wird.
- Zäsur bei der Übergabe
- Während der Arbeiten liegt die Sicherung des Arbeitsbereichs beim Dienstleister, für den Zustand nach der Übergabe beim Betreiber. Diese Zäsur gehört ausdrücklich in den Auftrag. Die DGUV Vorschrift 1 bindet den Dienstleister als Mitgliedsbetrieb und regelt die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen.
Die genannten Regelwerke beschreiben Anforderungen an die Ausführung der Leistung – sie sind keine Zertifizierung von BREREI. VDI- und DIN-Normen sind kostenpflichtig und lagen im Volltext nicht vor; wo eine Aussage die Norm im Detail berührt, ist das an der Stelle vermerkt.