Technische und rechtliche Einordnung
Diese Leistung bewegt sich in einem Rahmen aus gesetzlichen Pflichten, technischen Regelwerken und betrieblicher Praxis. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, wer wofür verantwortlich ist.
- Wer verantwortlich ist
- Die Reinigungspflicht trifft den Betreiber: als Eigentümer aus der Verkehrssicherungspflicht, als Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzrecht. Für ein Büro ist die Arbeitsstättenverordnung die zentrale Rechtsgrundlage, nicht die Reinigungsnorm. Der Reinigungsvertrag organisiert diese Pflicht, er überträgt sie nicht.
- Reinigung ist keine Aktenvernichtung
- Der Auftrag umfasst das Leeren von Behältern, nicht die Auswahl ihres Inhalts. Reinigungskräfte dürfen nicht entscheiden, welche Papiere weggeworfen werden; datenschutzgerechte Vernichtung ist ein eigener Vorgang in einem eigenen Vertrag. Ob die eingesetzten Kräfte planmäßig mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen und ob daraus eine andere datenschutzrechtliche Rollenverteilung folgt, ist mit der Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers zu klären.
- Berufsgeheimnis und mitwirkende Personen
- Das Strafgesetzbuch schützt Berufsgeheimnisse und erstreckt diese Pflicht ausdrücklich auch auf berufsmäßig tätige Gehilfen und mitwirkende Personen. Wer Reinigungspersonal in Räume lässt, in denen Mandanten- oder Patientendaten zugänglich sind, muss die Verschwiegenheit dieser Personen organisatorisch sicherstellen. Diese Pflicht trifft die beauftragende Berufsgeheimnisträgerin; eine dokumentierte Verpflichtung der eingesetzten Kräfte ist die naheliegende Umsetzung.
- IT-Geräte
- Ob Monitore, Tastaturen und Telefone überhaupt von Dritten berührt werden dürfen, entscheidet die Organisation des Auftraggebers – viele IT-Richtlinien untersagen es. Technisch gilt unabhängig davon: keine Flüssigkeit an Elektronik, keine Sprühstöße direkt auf das Gerät. Wird Gerätereinigung gewünscht, gehört sie als eigene Position ins Leistungsverzeichnis; dann ist im Schadensfall geklärt, was vereinbart war.
- Teeküche oder Kantine
- Eine Büroteeküche mit Kaffeemaschine und Kühlschrank ist regelmäßig kein Lebensmittelbetrieb. Für eine Betriebskantine mit Speisenausgabe gilt dagegen das Lebensmittelhygienerecht mit einem Hygienekonzept nach HACCP-Grundsätzen. Die Grenze verläuft damit im Gebäude, nicht zwischen Gebäuden: Ein Leistungsverzeichnis, das nur „Küche“ schreibt, erzeugt genau hier Streit.
- DIN 77400
- Eine Norm, keine Rechtsnorm. Ihr Zweck ist, Reinigungsleistungen beschreibbar und nachprüfbar zu machen – dieselbe Funktion, die das Leistungsverzeichnis erfüllt. Verbindlich wird sie durch Vertrag, Rechtsverweis oder Vermutungswirkung, nicht durch sich selbst. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.
Die genannten Regelwerke beschreiben Anforderungen an die Ausführung der Leistung – sie sind keine Zertifizierung von BREREI. VDI- und DIN-Normen sind kostenpflichtig und lagen im Volltext nicht vor; wo eine Aussage die Norm im Detail berührt, ist das an der Stelle vermerkt.