Reinigung eines Büroarbeitsplatzes mit Mikrofasertuch in einem Großraumbüro

Büroreinigung Bremen: Arbeitsplätze, Vertraulichkeit und klar gezogene Grenzen

Büroreinigung umfasst die freien Flächen: Was nicht freigeräumt ist, wird umgangen – und wo Mandanten- oder Patientendaten zugänglich sind, entscheidet die Organisation des Auftraggebers über Zutritt und Berührung.

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Kategorie
Gebäudereinigung
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Kurz erklärt

Büroreinigung ist die wiederkehrende Reinigung von Arbeitsplätzen, Verkehrsflächen, Sanitärbereichen und Sozialräumen. Sie umfasst die freien Flächen: Schreibtische werden nicht abgeräumt, Unterlagen nicht bewegt, Dokumente nicht entsorgt. In Kanzleien und Praxen treffen Reinigungskräfte auf Berufsgeheimnisse; die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf mitwirkende Personen. Der Turnus folgt der Nutzung, nicht der Fläche.

Problem und Lösung

Die Herausforderung

Büroreinigung ist die Leistung mit der kleinsten Vertragssumme und dem größten Ärgerpotenzial. Der Grund ist strukturell: Es gibt keinen neutralen Zeugen. Gereinigt wird nach Feierabend oder vor Arbeitsbeginn, bewertet am nächsten Morgen von Menschen, die ihr Büro kennen und jede Veränderung bemerken. Vier Beschwerden dominieren, und alle vier sind Grenzprobleme – verschobene Unterlagen, benetzte Geräte, fremde Personen, die nachts allein durch die Räume gehen, und der Kühlschrank in der Teeküche, der nie gereinigt wird. Wer diese Grenzen vor der Vergabe klärt, führt sie später nicht jahrelang.

Unsere Lösung

Vor der Vergabe wird das Objekt begangen und in Raumgruppen gegliedert: Büro, Verkehr, Sanitär, Sozial, Nebenfläche. Für jede Raumgruppe werden Umfang und Frequenz festgelegt und im Leistungsverzeichnis festgehalten. Parallel werden die Grenzen des Auftrags beschrieben – welche Fläche als bearbeitbar gilt, welche Behälter geleert werden dürfen, welche Geräte unberührt bleiben, wie der Zutritt geregelt ist und wer im Haus für das Freiräumen verantwortlich ist. Was dabei offen bleibt, wird später zur Reklamation.

Leistungsumfang

  • Vertragsgegenstand ist das objektspezifische Leistungsverzeichnis mit Umfang und Frequenz je Raumgruppe.
  • Freie Arbeits-, Besprechungs- und Fensterbankflächen: Feuchtreinigung der Fläche, die nicht belegt ist. Ein vollgestellter Arbeitsplatz wird umgangen, nicht abgeräumt.
  • Kontaktflächen in allen Räumen: Türgriffe, Lichtschalter, Handläufe sowie Griffspuren an Glastüren.
  • Sanitärbereiche: Nassreinigung von WC, Urinal, Waschbecken, Armaturen und Spiegeln.
  • Verkehrsflächen, Eingangsbereiche und Treppenhäuser: begehbare Flächen, Geländer, Schmutzfangzonen.
  • Teeküche: Arbeitsflächen, Spüle, Armaturen sowie Außenflächen von Kaffeemaschine, Mikrowelle und Kühlgerät.
  • Abfall: Leerung dezentraler Abfall- und Wertstoffbehälter mit Beutelwechsel. Welche Behälter geleert werden dürfen, legt der Auftraggeber fest.
  • Auffüllen von Seife und Handtuchpapier, nur wenn im Leistungsverzeichnis vereinbart; Beschaffung und Bevorratung sind dort gesondert zu regeln.
  • Bodenbeläge nach Material getrennt: textile Beläge absaugen, Hartbeläge feucht wischen.
  • Bereichsbezogene Trennung der Arbeitsmittel, damit aus dem Sanitärbereich nichts an Arbeitsplätze oder in die Teeküche übertragen wird.
  • Büroräume unterscheiden sich von anderen Objektarten über die Nutzung und nicht über den Vertrag. Die Büroreinigung ist dieselbe Turnusleistung wie die Unterhaltsreinigung, zugeschnitten auf Arbeits-, Besprechungs- und Verkehrsflächen einer Büro- oder Verwaltungsnutzung. In einem gemischt genutzten Objekt gehören deshalb beide Leistungsbilder in ein Leistungsverzeichnis und nicht in zwei getrennte Verträge.

Typische Teilleistungen

  • Arbeitsplatz- und Büroflächenreinigung
  • Sanitärreinigung
  • Teeküchenreinigung
  • Verkehrsflächen und Treppenhäuser
  • Bodenpflege nach Belag
  • Innenverglasung und Glastrennwände

Für wen geeignet?

  • Kanzleien, Steuerberatungen und Notariate – Berufsgeheimnis, Mandantenakten, kleine Flächen mit hoher Sensibilität.
  • Arzt- und Physiopraxen – zusätzlich Hygienebezug und Terminbetrieb; die Reinigung außerhalb der Sprechzeiten ist organisatorisch zwingend.
  • Verwaltungen und Behördenstellen – viel Publikumsverkehr und klare Zuständigkeitsregeln.
  • Agenturen, Software- und Ingenieurbüros – offene Flächen, variable Belegung, hoher Geräteanteil am Arbeitsplatz.
  • Satelliten- und Bürogemeinschaften – kleine Flächen, auf denen ein Turnus pro Woche die Regel ist.
  • Kombinierte Büro- und Produktionsstandorte – der Bürotrakt als Büroreinigung, die Halle als eigene Leistung.

Ihre Vorteile

Passend zu dieser Leistung – abgestimmt auf Objekt und Branche.

  • Turnus folgt der Belegung

    Ein Büro mit überwiegender Präsenz und Kundenverkehr trägt die Last im Sanitärbereich und in der Eingangszone, ein Büro mit überwiegendem Außendienst nicht. Die Frequenz wird je Raumgruppe festgelegt, nicht für das Gebäude pauschal.

  • Vertraulichkeit mitgeregelt

    Wo Mandanten- oder Patientendaten zugänglich sind, erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht auch auf mitwirkende Personen. Was der Auftraggeber dafür organisatorisch festlegen sollte, steht hier beschrieben – ein mündliches „das ist selbstverständlich“ erfüllt es nicht.

  • Die Grenze der freien Fläche

    Ob eine Fläche gereinigt werden kann, entscheidet der Clean-Desk-Punkt: Freie Flächen werden bearbeitet, Gegenstände nicht bewegt. Diese Regel gehört schriftlich in den Auftrag, sonst entscheidet es der Zufall.

Ablauf

So läuft Ihre Beauftragung

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    Objekt begehen und Raumgruppen bilden

    Flächen, Arbeitsplätze, Sanitärbereiche, Teeküche und Nebenräume werden aufgenommen, Belegung und gewünschtes Zeitfenster notiert.

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    Grenzen des Auftrags festlegen

    Clean-Desk-Regel, Umgang mit Unterlagen und Wertsachen, Liste der Behälter, die geleert werden dürfen, und die IT-Regel: welche Geräte berührt werden dürfen und welche nicht.

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    Leistungsverzeichnis mit Raumgruppen und Frequenz

    Umfang und Frequenz werden je Raumgruppe schriftlich fixiert – die Grundlage für Kalkulation und spätere Abnahme.

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    Zutritt, Verschwiegenheit und Zeitfenster organisieren

    Schlüssel, Transponder oder Codesystem mit namentlicher Zuordnung und Quittung; bei Berufsgeheimnissen eine dokumentierte Verpflichtung der eingesetzten Kräfte; Klärung, ob eine Anwesenheit im Haus erforderlich ist.

  5. 5

    Turnus bei Änderungen abgleichen

    Umbau, zusätzliche Etage, mehr Publikumsverkehr oder geänderte Arbeitsmodelle verändern die Belegung und damit den Aufwand.

Verfahren und Einsatztechnik

  • Erhaltungsmethoden im belegten Raum: Oberflächen feucht abwischen, Kontaktflächen gesondert behandeln, textile Beläge absaugen, Hartbeläge feucht wischen, Sanitärbereiche nass reinigen.
  • Erst freiräumen, dann reinigen: Bearbeitet wird die freie Fläche. Ein vollgestellter Schreibtisch wird umgangen, nicht abgeräumt – das ist die methodische Kernentscheidung, keine Gerätefrage.
  • Arbeitsmittel wandern nicht zwischen Bereichen: Sanitärbereiche werden mit gesondert gekennzeichneten Mitteln bearbeitet, damit nichts an Arbeitsplätze oder in die Teeküche übertragen wird.
  • Geräte werden nicht benetzt: Bildschirme, Tastaturen und Telefone werden trocken oder mit nebelfeuchtem Tuch behandelt; Reinigungsflüssigkeit wird nie direkt auf ein Gerät aufgebracht.
  • Die Leistung ist über Raumgruppe und Frequenz beschreibbar und damit nachprüfbar – das ist die Voraussetzung für jede Qualitätskontrolle.

Technische und rechtliche Einordnung

Diese Leistung bewegt sich in einem Rahmen aus gesetzlichen Pflichten, technischen Regelwerken und betrieblicher Praxis. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, wer wofür verantwortlich ist.

Wer verantwortlich ist
Die Reinigungspflicht trifft den Betreiber: als Eigentümer aus der Verkehrssicherungspflicht, als Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzrecht. Für ein Büro ist die Arbeitsstättenverordnung die zentrale Rechtsgrundlage, nicht die Reinigungsnorm. Der Reinigungsvertrag organisiert diese Pflicht, er überträgt sie nicht.
Reinigung ist keine Aktenvernichtung
Der Auftrag umfasst das Leeren von Behältern, nicht die Auswahl ihres Inhalts. Reinigungskräfte dürfen nicht entscheiden, welche Papiere weggeworfen werden; datenschutzgerechte Vernichtung ist ein eigener Vorgang in einem eigenen Vertrag. Ob die eingesetzten Kräfte planmäßig mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen und ob daraus eine andere datenschutzrechtliche Rollenverteilung folgt, ist mit der Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers zu klären.
Berufsgeheimnis und mitwirkende Personen
Das Strafgesetzbuch schützt Berufsgeheimnisse und erstreckt diese Pflicht ausdrücklich auch auf berufsmäßig tätige Gehilfen und mitwirkende Personen. Wer Reinigungspersonal in Räume lässt, in denen Mandanten- oder Patientendaten zugänglich sind, muss die Verschwiegenheit dieser Personen organisatorisch sicherstellen. Diese Pflicht trifft die beauftragende Berufsgeheimnisträgerin; eine dokumentierte Verpflichtung der eingesetzten Kräfte ist die naheliegende Umsetzung.
IT-Geräte
Ob Monitore, Tastaturen und Telefone überhaupt von Dritten berührt werden dürfen, entscheidet die Organisation des Auftraggebers – viele IT-Richtlinien untersagen es. Technisch gilt unabhängig davon: keine Flüssigkeit an Elektronik, keine Sprühstöße direkt auf das Gerät. Wird Gerätereinigung gewünscht, gehört sie als eigene Position ins Leistungsverzeichnis; dann ist im Schadensfall geklärt, was vereinbart war.
Teeküche oder Kantine
Eine Büroteeküche mit Kaffeemaschine und Kühlschrank ist regelmäßig kein Lebensmittelbetrieb. Für eine Betriebskantine mit Speisenausgabe gilt dagegen das Lebensmittelhygienerecht mit einem Hygienekonzept nach HACCP-Grundsätzen. Die Grenze verläuft damit im Gebäude, nicht zwischen Gebäuden: Ein Leistungsverzeichnis, das nur „Küche“ schreibt, erzeugt genau hier Streit.
DIN 77400
Eine Norm, keine Rechtsnorm. Ihr Zweck ist, Reinigungsleistungen beschreibbar und nachprüfbar zu machen – dieselbe Funktion, die das Leistungsverzeichnis erfüllt. Verbindlich wird sie durch Vertrag, Rechtsverweis oder Vermutungswirkung, nicht durch sich selbst. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.

Die genannten Regelwerke beschreiben Anforderungen an die Ausführung der Leistung – sie sind keine Zertifizierung von BREREI. VDI- und DIN-Normen sind kostenpflichtig und lagen im Volltext nicht vor; wo eine Aussage die Norm im Detail berührt, ist das an der Stelle vermerkt.

Was die Häufigkeit bestimmt

  • Belegung statt Bürogröße: Sanitärbereiche und Verkehrsflächen skalieren mit der Zahl der Personen, die sie tatsächlich nutzen, nicht mit der Bürofläche.
  • Präsenzmodell: Bei überwiegender Anwesenheit mit Kundenverkehr tragen Sanitärbereich und Eingangszone die Last; bei überwiegendem Außendienst ist die Sanitärlast geringer und unregelmäßiger.
  • Schicht- oder Wochenendarbeit: Lässt sich die Reinigung nicht vollständig außerhalb der Arbeitszeit legen, ist das kein Frequenzproblem, sondern ein Organisationsproblem mit Aufwandswirkung.
  • Anteil textiler Beläge und Zustand der Böden – ein Teppichboden verhält sich anders als ein Hartbelag.
  • Teeküche und Sozialräume behalten ihren eigenen Rhythmus, auch wenn die Büroflächen seltener gereinigt werden.
  • Besprechungsräume: Ob sie täglich genutzt werden, verändert den Aufwand deutlicher als ihre Fläche.
  • Ergänzende Vorgaben: Mietvertrag, Hausordnung oder ein Hygieneplan können einen Mindestturnus faktisch vorgeben.

Was den Aufwand und das Angebot bestimmt

  • Raumgruppenmix: Ein Quadratmeter Sanitärfläche und ein Quadratmeter Lagerfläche sind unterschiedlich aufwendig.
  • Möblierungsdichte: Ein Großraumbüro mit vielen Arbeitsplätzen ist langsamer zu reinigen als eine leere Fläche gleicher Größe – nicht wegen der Möbel, sondern wegen der Wege dazwischen.
  • Anteil freier Flächen: Je mehr vorbereitet ist, desto schneller die Reinigung; vollgestellte Arbeitsplätze kosten Zeit, ohne dass eine Leistung sichtbar wird.
  • Frequenz je Raumgruppe, nicht je Objekt.
  • Geräteanteil, falls eine Gerätereinigung mitbeauftragt wird.
  • Verbrauchsmaterial und Bevorratung, sofern sie übernommen werden.
  • Zeitfenster: Randzeiten und Nachtarbeit unterscheiden sich von Arbeit in einem Kernzeitfenster.
  • Zutrittsaufwand sowie Etagen und Wege ohne Reinigungswirkung, dazu der Abstimmungs- und Dokumentationsaufwand.

Geltende Vorgaben und Regelwerke

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Bürgerliches Gesetzbuch – Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB)
  • Strafgesetzbuch § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • VO (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene
  • DGUV Vorschrift 1
  • DGUV Regel 100-001
  • DIN 77400

Die genannten Regelwerke gelten für die Ausführung dieser Leistung. Sie beschreiben Anforderungen und Prüfpunkte – keine Zertifizierung, Prüfung oder Freigabe durch BREREI.

Häufige Fragen zu dieser Leistung

Kurz beantwortet, damit Sie einschätzen können, ob die Leistung zu Ihrem Objekt passt.

Müssen Schreibtische vor der Reinigung freigeräumt werden?

Ja – das ist die Voraussetzung dafür, dass die Fläche überhaupt gereinigt werden kann, denn der Reinigungsumfang bezieht sich auf freie Flächen. Wird ein Arbeitsplatz nicht freigeräumt, wird er umgangen und die Fläche bleibt ungereinigt. Vertraglich ist das keine Minderleistung, sondern die Folge einer nicht erbrachten Vorleistung. Wer das vorher schriftlich regelt, vermeidet die häufigste Reklamation.

Dürfen Reinigungskräfte Papierkörbe mit Dokumenten entleeren?

Sie dürfen den Behälter entleeren, aber nicht entscheiden, welche Papiere hineingehören. Sobald Unterlagen in einem Behälter liegen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob sie hätten vernichtet werden dürfen. Deshalb gilt: Alles, was nicht in den Behälter darf, darf dort nicht liegen. Datenschutzgerechte Aktenvernichtung ist ein eigener Vorgang und gehört in einen gesonderten Auftrag, nicht in den Reinigungsvertrag.

Wie wird die Verschwiegenheit der Reinigungskräfte geregelt?

In Kanzleien, Steuerberatungen und Praxen ist das kein Nebenthema. Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsgeheimnisträgerin erstreckt sich nach dem Strafgesetzbuch auch auf mitwirkende Personen. In der Praxis heißt das: Der Auftraggeber sollte eine dokumentierte Verpflichtung der eingesetzten Kräfte verlangen und zu seinen Unterlagen nehmen. Das sollten Sie in der Ausschreibung ausdrücklich festlegen; ein mündliches „das ist selbstverständlich“ erfüllt die Anforderung nicht.

Wer reinigt Tastaturen, Monitore und Telefone – und was darf dabei nicht passieren?

Zunächst entscheidet der Auftraggeber, ob überhaupt. Viele IT-Richtlinien untersagen Dritten den Umgang mit Geräten; dann ist die Position nicht Teil des Auftrags. Wird sie beauftragt, gilt technisch: keine Flüssigkeit am Gerät, kein Sprühstoß direkt auf die Oberfläche, keine Druckreinigung. Sinnvoll ist die Gerätereinigung als eigene, benannte Leistungsposition – dann ist im Schadensfall geklärt, was vereinbart war.

Gehört die Teeküche zur Büroreinigung – und wo verläuft die Grenze zur Kantine?

Die Teeküche gehört üblicherweise dazu: Arbeitsflächen, Spüle, Armaturen sowie Außenflächen von Kaffeemaschine, Mikrowelle und Kühlgerät. Die Grenze verläuft dort, wo aus der Teeküche ein Lebensmittelbetrieb wird. Für eine Betriebskantine mit Speisenausgabe gelten andere Hygieneanforderungen als für eine Büroküche mit Wasserkocher, und beides braucht unterschiedliche Leistungsverzeichnisse. Was Sie in der Ausschreibung festlegen sollten: um welchen Raumtyp es geht – sonst bleibt der Umfang offen.

Welcher Turnus passt – einmal, dreimal oder fünfmal pro Woche?

Das lässt sich nicht aus der Bürogröße ableiten. Entscheidend ist, wie viele Personen die Sanitärbereiche und Verkehrsflächen tatsächlich nutzen. Ein Büro mit überwiegender Präsenz und Kundenverkehr braucht im Sanitärbereich eine andere Frequenz als ein Büro gleicher Größe mit überwiegendem Außendienst. Fachlich richtig ist deshalb ein Turnus je Raumgruppe – meist eine hohe Frequenz für Sanitär und Eingangszone, eine mittlere für Büroflächen und eine niedrige für Nebenräume.

Vertiefende Leitfäden

Technische und rechtliche Einordnung zum Thema – für Betreiber, die eine Entscheidung vorbereiten.

Büroreinigung anfragen

Der nächste Schritt ist eine Begehung – und ein kurzes Gespräch darüber, wer im Haus was freiräumt. Hilfreich dafür sind Grundriss oder Raumbuch, die Zahl der Arbeitsplätze, das gewünschte Zeitfenster und die IT-Regel zum Umgang mit Geräten.

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