Hygieneinspektion eines geöffneten RLT-Geräts mit Filterkammer und Wärmeübertrager

RLT-Anlagen nach VDI 6022: Hygieneinspektion, Reinigung und Betreibernachweis

Hygieneinspektion, Reinigung und Filterwechsel sind drei verschiedene Vorgänge. Wer sie in einer Position zusammenfasst, verliert den Nachweis, den er führen wollte.

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Kategorie
Lüftungs- und Abluftreinigung
Erreichbar
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Besichtigung
Kostenlos, vor Ort

Kurz erklärt

Eine Hygieneinspektion bewertet den hygienischen Zustand einer RLT-Anlage und leitet daraus Maßnahmen ab; die Reinigung ist eine dieser Maßnahmen. Ein Filterwechsel ist Wartung und ersetzt keines von beidem. Die VDI 6022 ist eine private technische Richtlinie und kein Gesetz: Verpflichtend wird die Bewertung über die Sorgfaltspflicht des Betreibers, seinen Hygieneplan und vertragliche Vorgaben.

Problem und Lösung

Die Herausforderung

Der Anlass ist meist ein Nachweis, nicht die Technik: Ein Audittermin steht an, ein Versicherer oder eine Prüfstelle fragt nach der Anlagenhygiene, Nutzende beschweren sich über Geruch aus den Auslässen, oder ein Wasserschaden in der Lüftungszentrale zwingt zum Handeln. Zwei Missverständnisse kehren dabei regelmäßig wieder. Erstens: „Wir wechseln die Filter regelmäßig, damit ist die Hygiene erledigt“ – der Filterwechsel ist Wartung an einer Baugruppe, während feuchte Stellen wie Befeuchter, Kühlregister, Kondensatwanne und Tropfenabscheider unberührt bleiben; genau dort entstehen mikrobiologische Belastungen. Zweitens: „Die Hygieneinspektion ist eine Reinigung mit Bericht“ – die Inspektion ist eine Bewertung des Zustands durch dafür qualifiziertes Personal. Sie kann ergeben, dass gereinigt werden muss; umgekehrt lässt sich reinigen, ohne dass je ein Befund erhoben und dokumentiert wurde.

Unsere Lösung

Zuerst wird der Auftrag geklärt: nur inspizieren, nur reinigen oder beides – und welche Unterlagen vorliegen. Die Begehung folgt dem Luftweg von der Außenluftansaugung über Filterstufen, Register, Befeuchter, Kondensatwanne und Tropfenabscheider bis zu Ventilator, Schalldämpfer, Kanälen und Auslässen. Wasserführende Bauteile werden dabei nach eigenen Maßstäben beurteilt: Wasserführung, Ablaufgefälle, Ablagerungen und stehendes Wasser. Soweit beauftragt, kommen Oberflächenproben an den hygienisch kritischen Stellen hinzu; die Entnahmestellen gehören in den Bericht, weil ein Messwert ohne Ort und Methode nicht belastbar ist. Gereinigt wird anschließend je Bauteil mechanisch, nass oder trocken – Akustikmaterial und Lamellenpakete vertragen keine aggressive Nassbehandlung. Der Filterwechsel folgt Differenzdruck und Herstellervorgabe, nicht dem Kalender, und wird mit einer Dichtsitzkontrolle abgeschlossen. Der Bericht beschreibt Zustand, Auffälligkeiten, abgeleitete Maßnahmen und, auf Wunsch, Laborergebnisse.

Leistungsumfang

  • Hygienische Bewertung des Ist-Zustands: Begehung aller luftführenden Baugruppen von der Außenluftansaugung über Filter, Register, Befeuchter und Ventilatoren bis zu Schalldämpfern und Auslässen.
  • Bewertung der wasserführenden Bauteile: Befeuchter, Kühlregister, Kondensatwanne und Tropfenabscheider mit Wasserführung, Ablaufgefälle, Ablagerungen und stehendem Wasser.
  • Beprobung, soweit beauftragt: Oberflächenproben an definierten Stellen. Die Auswertung erfolgt über ein geeignetes Prüflabor; die Auswahl des Labors sollte der Auftraggeber in der Ausschreibung festlegen.
  • Reinigung der Baugruppen: Wisch-, Saug- und Nassverfahren je nach Bauteil; Lamellen, Dichtsitze und Akustikmaterial werden materialschonend behandelt.
  • Kondensatwanne und Ablauf: Reinigung sowie Prüfung von Gefälle und Ablauffunktion – hier entscheidet die Wasserführung über den hygienischen Zustand.
  • Filterwechsel und Dichtsitz: Austausch nach Hersteller- und Anlagenvorgabe, Kontrolle des Dichtsitzes gegen Bypassströmung.
  • Dokumentation: Befundbericht mit Zustandsbeschreibung, Fotodokumentation, Auffälligkeiten und abgeleiteten Maßnahmen.
  • Übergabe der Maßnahmen: Wer die empfohlenen Arbeiten umsetzt und wie das Ergebnis in der Betreiberakte fortgeschrieben wird, ist vorab zu klären.
  • Abgrenzung: Die Reinigung allgemeiner Kanalnetze ohne Hygienebezug ist die Lüftungsanlagenreinigung, fettbelastete Küchenabluft ist die Küchenabluftreinigung nach VDI 2052. Angebot und Auftragsbestätigung sollten die Positionen getrennt ausweisen.

Typische Teilleistungen

  • Hygienische Bewertung des Ist-Zustands
  • Bewertung wasserführender Bauteile
  • Oberflächenbeprobung
  • Reinigung von Registern und Lamellenpaketen
  • Kondensatwanne und Ablauf
  • Filterwechsel und Dichtsitzkontrolle

Für wen geeignet?

  • RLT-Anlagen mit Luftbefeuchtung oder Wäscher: Wasserführende Bauteile sind der hygienische Schwerpunkt. Verdunstungsbefeuchter, Sprühbefeuchter und Umlaufwäscher verhalten sich im Betrieb unterschiedlich.
  • Anlagen mit Umluft- oder Mischluftbetrieb: Wird Abluft zurückgeführt, zirkulieren Partikel, Gerüche und Keime mit – die Bewertung des Rückluftwegs gehört zur Aufgabe.
  • Reine Zu- und Abluftanlagen ohne Befeuchtung: günstigere Ausgangslage, aber nicht hygienefrei. Ventilatorkammern, Schalldämpfer und Kondensatbildung hinter Kühlregistern bleiben relevante Stellen.
  • Anlagen mit Wärmerückgewinnung: Kreuzstrom-, Rotations- und Plattenwärmetauscher stellen unterschiedliche Anforderungen an Reinigung und an die Bewertung möglicher Leckageströmungen zwischen Ab- und Zuluft.
  • Objekte mit erhöhtem Schutzbedarf: Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Labore und Reinräume verbinden die allgemeine Anlagenhygiene mit objektspezifischen Vorgaben.
  • Objekte mit Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern: Hier ist objektbezogen zu prüfen, ob eine Rechtsverordnung greift – sie ist eine andere Kategorie als eine private Richtlinie.

Ihre Vorteile

Passend zu dieser Leistung – abgestimmt auf Objekt und Branche.

  • Drei Vorgänge, drei Nachweise

    Hygieneinspektion, Reinigung und Filterwechsel werden getrennt beschrieben und getrennt ausgewiesen. Nur so bleibt nachvollziehbar, wofür welcher Nachweis gilt.

  • Feuchte Stellen zählen doppelt

    Wasserführende Bauteile werden nach eigenen Maßstäben beurteilt – dort entstehen Belastungen, die ein Filterwechsel überhaupt nicht berührt.

  • Der Dichtsitz ist Teil der Wirkung

    Ein Filter wirkt nur so gut, wie er sitzt: Bypassströmung an Dichtungen und Rahmen ist eine Eigenschaft des Systems, kein Reinigungsergebnis.

Ablauf

So läuft Ihre Beauftragung

  1. 1

    Auftragsklärung

    Festgelegt wird, ob nur inspiziert, nur gereinigt oder beides beauftragt wird, und welche Unterlagen vorliegen: Anlagenbeschreibung, Hygieneplan, Wartungshistorie, frühere Berichte.

  2. 2

    Begehung und Zustandsaufnahme

    Bewertet werden Außenluftansaugung, Filterstufen, Register, Befeuchter, Kondensatwanne, Tropfenabscheider, Ventilator, Schalldämpfer, Kanäle und Auslässe.

  3. 3

    Beprobung, soweit beauftragt

    Oberflächenproben an den hygienisch kritischen Stellen. Die Entnahmestellen werden im Bericht mitgeführt, weil ein Messwert ohne Ort und Methode nicht belastbar ist.

  4. 4

    Reinigung der auffälligen Baugruppen

    Mechanisch, nass oder trocken – je nach Material. Akustikmaterial und Lamellenpakete vertragen keine aggressive Nassbehandlung.

  5. 5

    Filterwechsel, Dichtsitzkontrolle und Bericht

    Der Austausch folgt Differenzdruck und Herstellervorgabe, nicht dem Kalender. Der Bericht beschreibt Zustand, Maßnahmen und Auffälligkeiten, auf Wunsch mit Laborergebnissen.

Verfahren und Einsatztechnik

  • Sichtprüfung aller luftführenden Baugruppen entlang des Luftwegs, von der Außenluftansaugung bis zum Auslass.
  • Bewertung wasserführender Bereiche nach Wasserführung, Ablaufgefälle, Ablagerungen und stehendem Wasser.
  • Oberflächenbeprobung an definierten, im Bericht dokumentierten Entnahmestellen; Laborauswertung, soweit beauftragt und über ein geeignetes Prüflabor abgewickelt.
  • Reinigung je Bauteil mit Wisch-, Saug- oder Nassverfahren, materialschonend an Lamellen, Dichtsitzen und Akustikmaterial.
  • Filterwechsel nach Differenzdruck und Herstellervorgabe mit anschließender Dichtsitzkontrolle gegen Bypassströmung.
  • Befundbericht mit Zustandsbeschreibung, Fotodokumentation, Auffälligkeiten und abgeleiteten Maßnahmen.

Technische und rechtliche Einordnung

Diese Leistung bewegt sich in einem Rahmen aus gesetzlichen Pflichten, technischen Regelwerken und betrieblicher Praxis. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, wer wofür verantwortlich ist.

Rechtsstatus der VDI 6022
Die VDI 6022 ist eine Richtlinienreihe des Vereins Deutscher Ingenieure zu Hygieneanforderungen an raumlufttechnische Anlagen und Geräte – eine private technische Richtlinie und keine Rechtsnorm. Aus ihr entsteht keine unmittelbare gesetzliche Pflicht; die Formulierung „nach VDI 6022 gesetzlich verpflichtend“ beschreibt die Rechtslage falsch. Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich.
Was die Pflicht tatsächlich erzeugt
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, Arbeitsstätten so zu erhalten, dass Gefährdungen vermieden werden, und Verunreinigungen und Ablagerungen zu beseitigen, die zu einer unmittelbaren Gefährdung führen können. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt eine Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen an der Quelle, für biologische Arbeitsstoffe gilt die Biostoffverordnung. Die DGUV Vorschrift 1 bindet Mitgliedsbetriebe unmittelbar. Die objektverbindliche Frist legt der Betreiber in seinem Hygieneplan fest – nicht die Richtlinie und nicht der Dienstleister.
Wer bewerten darf
Die Richtlinienreihe unterscheidet Personalkategorien mit unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen: Wer bewerten darf und wer Wartungs- und Reinigungsarbeiten ausführt, ist nicht dasselbe. Die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung gehören in den Volltext und sind dort zu prüfen – Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich. Verlangen Sie deshalb konkrete Nachweise, statt auf Selbstbezeichnungen zu vertrauen.
42. BImSchV – nur wenn der Anwendungsbereich greift
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können je nach Bauart in den Anwendungsbereich der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider fallen. Das ist eine Rechtsverordnung und damit eine andere Kategorie als eine private Richtlinie; Betreiberpflichten und wiederkehrende Prüfungen richten sich dann nach ihr. Ob sie für Ihre Anlage greift, ist objektbezogen zu prüfen und nicht pauschal zu beantworten.
Der Bericht ist ein Befunddokument
Der Dienstleister beschreibt Zustand, Beprobung und abgeleitete Maßnahmen. Er stellt keine behördliche Genehmigung aus und ersetzt keine behördliche Prüfung. Ob ein Bericht im Einzelfall als Nachweis genügt, entscheidet die anfragende Stelle – Versicherer, Auditor, Behörde oder Auftraggeber. Aussagen über die persönliche Qualifikation einzelner Mitarbeitender werden hier nicht getroffen.

Die genannten Regelwerke beschreiben Anforderungen an die Ausführung der Leistung – sie sind keine Zertifizierung von BREREI. VDI- und DIN-Normen sind kostenpflichtig und lagen im Volltext nicht vor; wo eine Aussage die Norm im Detail berührt, ist das an der Stelle vermerkt.

Was die Häufigkeit bestimmt

  • Bauart und Nutzung: Wasserführende Bauteile, Umluftanteil und Nutzungsintensität bestimmen das Risiko. Die Richtlinienreihe unterscheidet nach Anlagenart, insbesondere danach, ob eine Befeuchtung vorhanden ist; die konkreten Fristen gehören in den Volltext und werden hier nicht zitiert.
  • Ergebnis der letzten Bewertung: Ein auffälliger Befund verkürzt das Intervall; ein über mehrere Zyklen unauffälliger Befund spricht dafür, den Rhythmus beizubehalten statt ihn zu verkürzen.
  • Zustand der Filterstufen und des Dichtsitzes: Differenzdruckentwicklung und sichtbare Bypassströmungen zeigen, ob die Wartung nachgesteuert werden muss.
  • Wartungsqualität im Alltag: Feuchte Stellen, die trocken gehalten und regelmäßig kontrolliert werden, bleiben länger unauffällig.
  • Objektvorgaben: Kliniken, Labore, Reinräume, Rechenzentren und Lebensmittelbetriebe haben häufig engere Vorgaben aus Normen, Genehmigungen oder Auditanforderungen.
  • Hygieneplan und Gefährdungsbeurteilung: Hier wird die objektverbindliche Frist festgelegt – nicht im Prospekt eines Dienstleisters.

Was den Aufwand und das Angebot bestimmt

  • Anzahl und Größe der RLT-Geräte und der zugehörigen Luftleitungen
  • Bauart mit oder ohne Befeuchtung, mit oder ohne Umluft – davon hängt ab, welche Bauteile zu bewerten sind
  • Zahl, Zustand und Erreichbarkeit der zugänglichen Revisionsöffnungen und der einzelnen Baugruppen
  • Ob nur inspiziert, nur gereinigt oder beides beauftragt wird; die Positionen sollten im Angebot getrennt ausgewiesen sein
  • Umfang der Beprobung, Zahl der Entnahmestellen und gewünschte Laborauswertung
  • Verschmutzungsgrad sowie materialspezifischer Aufwand an Akustikmaterial, Lamellenpaketen und Dichtsitzen
  • Gerüste, Hubsteiger oder Arbeiten außerhalb der Betriebszeiten
  • Umfang der Dokumentation und Form der Datenübergabe; dazu die Voraussetzungen, die Sie schaffen – Unterlagen, Zugang zur Technikzentrale, geregelte Abschaltung und benannte Ansprechpartner

Geltende Vorgaben und Regelwerke

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – gesetzlich verpflichtend
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – gesetzlich verpflichtend
  • Biostoffverordnung (BioStoffV) – gesetzlich verpflichtend
  • 42. BImSchV – Rechtsverordnung, gesetzlich verpflichtend, soweit der Anwendungsbereich eröffnet ist
  • DGUV Vorschrift 1 – Unfallverhütungsvorschrift, für Mitgliedsbetriebe verbindlich
  • DIN EN 15780 – Norm, verbindlich nur durch Vertrag, Rechtsverweis oder Vermutungswirkung
  • DIN EN ISO 16890 – Norm, verbindlich nur durch Vertrag, Rechtsverweis oder Vermutungswirkung
  • VDI 6022 (Richtlinienreihe) – VDI-Richtlinie, keine Rechtsnorm; wirkt über Vertrag, Versicherungsbedingung oder Verkehrssitte
  • Hersteller- und Wartungsvorgaben – Herstellervorgabe, wirkt über Kauf- und Wartungsvertrag

Die genannten Regelwerke gelten für die Ausführung dieser Leistung. Sie beschreiben Anforderungen und Prüfpunkte – keine Zertifizierung, Prüfung oder Freigabe durch BREREI.

Häufige Fragen zu dieser Leistung

Kurz beantwortet, damit Sie einschätzen können, ob die Leistung zu Ihrem Objekt passt.

Ist die VDI 6022 gesetzlich verpflichtend?

Nein. Die VDI 6022 ist eine private technische Richtlinie, keine Rechtsnorm. Eine Pflicht entsteht über die Sorgfaltspflicht und das Arbeitsschutzrecht – etwa die Arbeitsstättenverordnung oder die Biostoffverordnung –, über Unfallverhütungsvorschriften für Mitgliedsbetriebe oder über vertragliche Vereinbarungen. Wer die reine Richtlinie als Gesetz bezeichnet, argumentiert falsch.

Was ist der Unterschied zwischen Hygieneinspektion, Reinigung und Filterwechsel?

Die Hygieneinspektion ist eine Bewertung: qualifiziertes Personal prüft den Zustand der Anlage, dokumentiert Auffälligkeiten und leitet Maßnahmen ab. Die Reinigung ist die Umsetzung dieser Maßnahmen. Der Filterwechsel ist Wartung an einer Baugruppe und weder das eine noch das andere. Für den Betreiber ist die Unterscheidung wichtig, weil sich Nachweise, Verantwortlichkeiten und Angebotspositionen unterscheiden.

Wer darf eine Hygieneinspektion durchführen?

Die Richtlinienreihe unterscheidet Personalkategorien mit unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen – wer bewerten darf und wer Wartungs- und Reinigungsarbeiten ausführen darf, ist nicht dasselbe. Die genauen Anforderungen an Aus- und Weiterbildung gehören in den Volltext und sind dort zu prüfen (Fachliche Prüfung der Norm im Volltext erforderlich). Auftraggeber sollten Nachweise konkret anfordern, statt auf Selbstbezeichnungen zu vertrauen.

Reicht ein regelmäßiger Filterwechsel aus?

Nein. Filterwechsel adressieren Partikelbelastung und Druckverlust. Hygienische Schwerpunkte liegen zusätzlich in wasserführenden Bauteilen und in Bereichen hinter dem Filter, etwa Ventilatorkammern, Schalldämpfern und Kondensatwannen. Ein Filter, der sauber sitzt, verbessert außerdem nichts, wenn er wegen eines undichten Dichtsitzes umströmt wird – die Wirksamkeit ist eine Eigenschaft des Systems, nicht nur des Filtermediums.

Wie oft muss eine RLT-Anlage hygienisch geprüft werden?

Die Richtlinienreihe ordnet den Anlagenarten unterschiedliche Intervalle zu; die konkreten Fristen sind im Volltext zu prüfen und werden hier nicht zitiert. Für das einzelne Objekt legt der Betreiber die Frist in seinem Hygieneplan und in der Gefährdungsbeurteilung fest – unter Berücksichtigung der Bauart, des letzten Befunds und der Vorgaben aus Audit oder Vertrag.

Welche Unterlagen erhält der Betreiber, und wofür sind sie verwendbar?

Der Betreiber erhält einen Befundbericht mit Zustandsbeschreibung, festgestellten Auffälligkeiten, Fotodokumentation und Maßnahmenempfehlungen, auf Wunsch mit Laborergebnissen der Beprobung. Dieser Bericht dokumentiert die durchgeführte Bewertung und ist die Grundlage für die eigene Betreiberakte. Er ist keine behördliche Genehmigung und keine Konformitätsbestätigung des Gebäudes oder des Betreibers.

Vertiefende Leitfäden

Technische und rechtliche Einordnung zum Thema – für Betreiber, die eine Entscheidung vorbereiten.

Hygieneinspektion, Reinigung oder beides?

Wenn Sie klären möchten, ob eine Bewertung, eine Reinigung oder beides erforderlich ist, vereinbaren Sie eine Begehung. Bringen Sie Anlagenunterlagen und die letzten Wartungsnachweise mit; daraus lässt sich der Umfang präziser beschreiben. Zusagen zu Kosten, Terminen oder Reaktionszeiten gibt es hier nicht.

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