Rechtliche und fachliche Einordnung
In einer Logistikhalle gilt ein Rahmen aus Arbeitsschutzrecht, Wasserrecht und Brandschutz. Jeder Teil zieht eine andere Maßnahme nach sich.
- Gesetzliche Pflicht: sicher befahrbare Verkehrswege
- Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass Verkehrswege sicher benutzt werden können. Ein schmieriger Fahrweg aus Gummiabrieb, Feinstaub und Feuchtigkeit ist ein sicherheitsrelevanter Zustand. Wie stark sich eine Reinigung im Einzelfall auf die Haftung auswirkt, hängt von Belag, Reifenmaterial, Beladung und Geschwindigkeit ab – eine Rechnung dazu wäre unseriös.
- Gesetzliche Pflicht: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- An Laderampen, Überladebrücken und im Vorbereich von Toren sammeln sich Hydrauliköl, Treibstoffreste und Streusalz. Diese Stoffe dürfen nicht in die Entwässerung gelangen. Wir arbeiten mit gebundenem Aufnahmematerial, entnehmen die Rückstände getrennt und führen sie der Entsorgung zu, sodass der Vorgang nachvollziehbar bleibt.
- Brandschutz: Ablagerungen sind brennbar
- Ablagerungen auf Trägern, Kabeltrassen und Rohrnetzen sind brennbar. Träger- und Höhenreinigung ist deshalb keine Kosmetik: Sie gehört als eigene Position in den Vertrag, mit benannter Zugangstechnik, Sperrung und Sicherung gegen herabfallende Teile.
- Abgrenzung: Sprinkleranlagen prüft der Fachbetrieb
- Sprinklerdüsen und Rohrnetze dürfen nicht verstellt, verdeckt oder beschädigt werden. Staub auf Rohrnetzen und Trägern kann gereinigt werden. Die Prüfung und Instandhaltung der Sprinkleranlage selbst gehört in die Hände des zuständigen Fachbetriebs – das ist keine Reinigungsleistung.
- Betriebliche Vorgabe: Sperr- und Kennzeichnungsroutine
- Wie ein Gang gesperrt, gekennzeichnet und wieder freigegeben wird, legt Ihr Betrieb fest. Diese Routine bestimmt, ob abschnittsweise gearbeitet werden kann. Sie ist der aufwendige Teil der Aufgabe – und der Teil, an dem sich Anbieter unterscheiden.
- Keine Zertifizierung durch den Dienstleister
- Wir dokumentieren die durchgeführte Arbeit. Wir sind keine Zertifizierungsstelle und bescheinigen weder die Verkehrssicherheit Ihrer Flächen noch die Funktionsfähigkeit technischer Anlagen. Beides sind Betreiberthemen, keine Dienstleisterpapiere.
Die genannten Regelwerke beschreiben Anforderungen an die Ausführung – sie sind keine Zertifizierung von BREREI. VDI- und DIN-Normen sind kostenpflichtig und lagen im Volltext nicht vor; wo eine Aussage die Norm im Detail berührt, ist das an der Stelle vermerkt.