Hausverwaltungs- und Liegenschaftsreinigung in Bremen

Ein Verwaltungsvorgang, kein Putzthema: Leistungsverzeichnis je Liegenschaft, nachvollziehbare Position und geregelter Beschwerdeweg.

Kurz erklärt

Wenn in einer Eigentümerversammlung über Reinigung gesprochen wird, geht es selten um den Glanz des Treppenhauses. Es geht um eine Rechnung, die in der Betriebskostenabrechnung Bestand haben muss, und um die Frage, wer gehaftet hätte, wenn jemand auf der nassen Eingangsstufe gestürzt wäre. Die Reinigung von Liegenschaften ist deshalb kein Putzthema, sondern ein Verwaltungsvorgang – und genau so sollte sie ausgeschrieben werden.

Das Problem des Auftraggebers

Die häufigste Lücke liegt nicht in der Reinigung, sondern zwischen Reinigung und Winterdienst: Wer räumt, wer streut, wer räumt nach, und wer entfernt das Streugut wieder aus dem Eingangsbereich? Bleibt dieser Übergang unbestimmt, entsteht ein Zeitfenster, in dem niemand zuständig ist. Dazu kommt die zweite Schwachstelle: Ein bestandsweiter Einheitsturnus führt regelmäßig dazu, dass ein Objekt über- und ein anderes unterversorgt ist – und die Beschwerden kommen aus dem zweiten.

Was das Reinigungskonzept bestimmt

Zwei Häuser desselben Verwalters haben selten denselben Reinigungsbedarf. Der Turnus wird deshalb pro Liegenschaft festgelegt, und diese Faktoren bestimmen ihn:

  • Anzahl der Wohneinheiten pro Etage und die Zahl der Aufzüge.
  • Tiefgarage oder Parkdeck – und ob die Einfahrt direkt von der Straße kommt.
  • Müllraum im Gebäude oder auf dem Hof, Kellergänge, Fahrradräume.
  • Eingangssituation zur Straße und die Menge an Schmutz, die von dort eingetragen wird.
  • Nebenflächen: welche ausdrücklich enthalten und welche ausdrücklich ausgenommen sind.
  • Belag und Beschichtung der Verkehrsflächen sowie die Entwässerungssituation.
  • Beschwerdeweg: wer meldet, wer bestätigt, bis wann ist eine Meldung abgearbeitet.

Rechtliche und fachliche Einordnung

In der Wohnungswirtschaft entscheidet der rechtliche Rahmen darüber, welche Position in der Abrechnung tragfähig ist und wer für den Zustand einsteht. Drei Dinge werden dabei regelmäßig vermischt.

Gesetzliche Pflicht: Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass Verkehrsflächen in einem Zustand bleiben, der Gefahren für Dritte ausschließt, soweit das zumutbar ist. Verantwortlich ist nicht die Reinigungskraft, sondern die Stelle, die die Fläche organisiert. Daraus folgt keine bestimmte Reinigungsmethode, aber die Pflicht, den Zustand zu kennen und die Reinigung nachvollziehbar zu regeln.
Gesetzliche Grundlage der Umlage: Betriebskostenverordnung
Gebäudereinigung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung gehören dem Grunde nach zu den umlagefähigen Betriebskosten, sofern sie tatsächlich anfallen und ordnungsgemäß abgerechnet werden. Nicht umlagefähig sind dagegen Aufwendungen, die der Verwaltung oder dem Eigentümer zuzurechnen sind – typischerweise Leerstands- und Instandsetzungsreinigungen. Ob ein konkreter Posten tragfähig ist, entscheidet Ihre Buchhaltung; wir liefern die Leistungsbeschreibung, aber keine Rechtsberatung.
Gesetzliche Anforderung: Wirtschaftlichkeitsgebot
Für die Betriebskostenabrechnung verlangt das Mietrecht ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Nutzen. Praktisch heißt das: Die Position muss erklärbar sein. Ein Pauschalbetrag „Reinigung Bestand“ ist es nicht, weil sich aus ihm nicht ableiten lässt, welche Fläche wie oft bearbeitet wurde. Ein objektbezogenes Leistungsverzeichnis macht die Position prüfbar – für die Buchhaltung, für den Beirat und für den Mieter, der nachfragt.
Vertragliche Anforderung: Abgrenzung zum Winterdienst
Wer räumt, wer streut, wer räumt nach, und wer entfernt das Streugut aus dem Eingangsbereich? Diese Abgrenzung gehört ausformuliert in den Vertrag – unabhängig davon, wer die Leistung übernimmt. Diese Abgrenzung ist wichtiger als der Preisunterschied zwischen zwei Anbietern, weil sie im Schadensfall entscheidet, wer zuständig war.
Vergaberecht: nur bei öffentlichen Auftraggebern
Eine private Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht vergaberechtlich gebunden; sie entscheidet über Beschluss und Wirtschaftlichkeitsgebot. Anders ist es bei kommunalen Wohnungsunternehmen und öffentlich finanzierten Trägern: Dort gelten die üblichen Vergaberegeln, und Anbieter müssen die entsprechenden Nachweise und Eignungsunterlagen vorlegen können.
Keine Zertifizierung durch den Dienstleister
Wir dokumentieren die durchgeführte Arbeit. Wir sind keine Zertifizierungsstelle und bescheinigen weder die Rechtmäßigkeit Ihrer Betriebskostenabrechnung noch die Verkehrssicherheit Ihrer Flächen. Beides sind Aufgaben der Verwaltung; unsere Rolle ist die nachvollziehbare Leistungsbeschreibung.

Die genannten Regelwerke beschreiben Anforderungen an die Ausführung – sie sind keine Zertifizierung von BREREI. VDI- und DIN-Normen sind kostenpflichtig und lagen im Volltext nicht vor; wo eine Aussage die Norm im Detail berührt, ist das an der Stelle vermerkt.

Was wir für ein Angebot brauchen

Für eine belastbare Kalkulation brauchen wir folgende Angaben. Je genauer die Aufstellung, desto seltener wird im ersten Jahr über einen Nachtrag verhandelt, statt über die Leistung.

  • Adresse und Objektart
  • Flächenaufstellung mit den zu bearbeitenden Verkehrs- und Nebenflächen
  • Anzahl der Etagen und Aufzüge
  • Zustand von Tiefgarage oder Parkdeck einschließlich Entwässerung
  • Vorhandene Schlüssel- und Zugangsregelung
  • Gewünschter Turnus je Liegenschaft
  • Liste der Nebenflächen – ausdrücklich enthaltene und ausdrücklich ausgenommene
  • Gewünschter Nachweis- und Abrechnungsrhythmus je Objekt

Häufige Fragen aus dieser Branche

Kurz beantwortet, damit Sie einschätzen können, ob wir zu Ihrem Objekt passen.

Können wir die Reinigungskosten vollständig auf die Mieter umlegen?

Gebäudereinigung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung sind dem Grunde nach umlagefähig, sofern sie tatsächlich anfallen und ordnungsgemäß abgerechnet werden. Nicht umlagefähig sind dagegen Aufwendungen, die der Verwaltung oder dem Eigentümer zuzurechnen sind – typischerweise Leerstands- und Instandsetzungsreinigungen. Ob ein konkreter Posten in Ihrer Abrechnung tragfähig ist, entscheidet Ihre Buchhaltung, im Streitfall die Rechtsprechung. Wir liefern dafür die Leistungsbeschreibung, aber keine Rechtsberatung.

Reicht ein Rahmenvertrag über den ganzen Bestand?

Als Rahmen ja, als Leistungsbeschreibung nein. Ein Rahmenvertrag regelt Laufzeit, Zahlungsweise und Haftung. Was tatsächlich gereinigt wird, muss je Liegenschaft beschrieben sein, sonst ist der Turnus Verhandlungssache – und jede Beschwerde wird zur Einzelfallentscheidung. Genau daran scheitern die meisten Angebotsvergleiche: Die Anbieter kalkulieren unterschiedliche Objektumfänge, und die Zahlen sind deshalb nicht vergleichbar.

Wie wird mit Schließanlagen und Schlüsseln umgegangen?

Vorgesehen ist eine dokumentierte Übergabe mit Objektzuordnung und eine dokumentierte Rückgabe beim Personalwechsel oder bei Vertragsende. Schließanlagen, Transponder, Keller- und Aufzugsschlüssel werden namentlich zugeordnet. Wie weit der Versicherungsschutz des Dienstleisters reicht und ob ein Schlüsselverlust mitversichert ist, ist eine Vertrags- und Versicherungsfrage, die vor Vertragsschluss zu klären ist.

Was passiert bei Ausfall einer Reinigungskraft?

Kurzfristige Ausfälle lassen sich nicht ausschließen. Entscheidend ist, was vertraglich vereinbart ist: Vertretungsregel, Meldeweg und Nachholung innerhalb eines definierten Zeitraums. Pauschale Zeitversprechen geben wir nicht ab, weil sie im Objekt nicht überprüfbar wären. Die konkrete Regel wird vor Vertragsschluss festgehalten und gehört in den Vertrag, nicht in ein Gesprächsprotokoll.

Wie oft muss eine Tiefgarage gereinigt werden?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Maßgeblich sind Winterhärte, Entwässerungssituation, Beschichtung oder unbeschichteter Beton, Nutzungsintensität und ob die Einfahrt direkt von der Straße kommt. Üblich ist eine gründliche Nassreinigung nach der Streumittelsaison, ergänzt um eine Aufnahme von Sand und Splitt nach Bedarf. Beides legen wir objektbezogen fest.

Müssen wir als WEG die Reinigung ausschreiben?

Eine private Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht vergaberechtlich gebunden; sie entscheidet über Beschluss und Wirtschaftlichkeitsgebot. Anders ist es bei kommunalen Wohnungsunternehmen und öffentlich finanzierten Trägern: Dort gelten die üblichen Vergaberegeln, und Anbieter müssen die entsprechenden Nachweise und Eignungsunterlagen vorlegen können. Für solche Auftraggeber ändert sich damit auch der Zeitplan der Vergabe.

Leistungsverzeichnis je Liegenschaft besprechen

Wir gehen den Bestand durch und beschreiben je Objekt, welche Fläche in welchem Turnus bearbeitet wird.

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